Arbeitgeberlexikon


Erholungsbeihilfen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Erholungszwecke eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe gewähren.

ZUSCHUSS FÜR DIE URLAUBSKASSE

Die pauschalbesteuerbaren Erholungsbeihilfen betragen pro Kalenderjahr maximal

  • 156 € für den Arbeitnehmer,
  • 104 € für dessen Ehegatten und
  • 52 € für jedes Kind.

Arbeiten beispielsweise Verheiratete bei demselben Arbeitgeber und haben 2 Kinder, dann kann in dieser Konstellation jedem Ehepartner eine Erholungsbeihilfe bis zu 364 € pro Kalenderjahr gewährt werden.

Die pauschale Lohnsteuer beträgt 25% zzgl. pauschaler Kirchensteuer und ggf. Solidaritätszuschlag. Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag übernehmen oder bei entsprechender Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abwälzen.

ZEITLICHER ZUSAMMENHANG

Wird die Erholungsbeihilfe an den Arbeitnehmer bar ausgezahlt oder überwiesen, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. Hierfür reicht es nach einer Verfügung der OFD Magdeburg in der Regel aus, wenn die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt wird. Bei einem Urlaub ist es dabei gleichgültig, ob der Urlaub zu Hause verbracht oder eine Urlaubsreise unternommen wird.

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme des Arbeitnehmers kann im Allgemeinen dann angenommen werden, so die Verfügung, wenn die Erholungsmaßnahme (z. B. der Erholungsurlaub) innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraumes eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z. B. Buchung einer Erholungsreise) nachgewiesen wird.

In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, könne von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Beihilfe abgesehen werden.
In den Fällen, in denen der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben ist, bedürfe es zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe. Im Hinblick darauf, dass der Urlaub für die Pauschalisierung unschädlich ebenso zu Hause verbracht werden kann, sei die Aufbewahrung von Belegen durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich.

Die Jahreshöchstbeträge für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils gesondert zu betrachten.
Wird die Erholungsbeihilfe pauschal besteuert, ist sie beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sind Eheleute bei verschiedenen oder auch beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt oder hat der Mitarbeiter einen weiteren Arbeitgeber kann eine Erholungsbeihilfe je Arbeitnehmer und Arbeitsverhältnis gezahlt werden.

Wichtig: Wird die Lohnsteuer pauschaliert, darf die Beihilfe nur für Erholungszwecke verwendet werden. Die Erholung sollte in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Zahlung angetreten worden sein und bestenfalls durch Vorlage von Quittungen belegt werden können.

Gesetzesgrundlagen

§ 40 Abs.2 Nr.3 EStG,
R 40.2 Abs.1, Nr.3 LStR,
OFD Magdeburg v. 29.04.2010 - S 2371 -4-St 225


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Erholungszwecke eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe gewähren.


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