Arbeitgeberlexikon


Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge und unterliegt als Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht (BAFin). Sie wird durch Beiträge finanziert und gewährt dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen einen direkten Anspruch auf Altersvorsorgeleistungen.

Für die Beiträge kommt der Arbeitgeber alleine oder zusammen mit dem Arbeitnehmer auf. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Pensionskasse sind regelmäßig Betriebsausgaben. Für den Arbeitnehmer sind die Leistungen an die Pensionskasse zusätzliches Arbeitsentgelt, das nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG dann steuerfrei und über § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, wenn die Beiträge im Kalenderjahr 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen, d.h. derzeit 2023:

West: 3504 € (4% aus 87600 €), monatlich 294 €

Ost:   3408 € (4% aus 85200 €), monatlich 284 €.

Die Pauschalversteuerung führt zu einer verminderten Steuerlast für die im Versorgungsfall erbrachten Leistungen. Diese begründen aber sowohl bei Alt-als auch Neuverträgen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.


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Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge und unterliegt als Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht (BAFin).


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