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siehe Auslagenersatz.
Auslagenersatz ist die Rückerstattung von Beträgen, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausgelegt hat. Er ist grundsätzlich kein Arbeitsentgelt und muss zusätzlich gezahlt werden.
Pauschale Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von eigenen Werkzeugen des Arbeitnehmers, z.B. die Messer eines Kochs, sind steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 30 EStG, R 3.30 LStR 2015), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers offensichtlich nicht übersteigen.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Telefon / Smartphone etc. zur Verfügung, so ist die private Nutzung ein geldwerter Vorteil.
Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche eines sogenannten Telearbeitsplatzes gilt folgendes.
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