Arbeitgeberlexikon
Arbeitgeberdarlehen
Gewährt der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein zinsfreies oder zinsverbilligtes Darlehen, gehören Zinsvorteile als Sachbezug zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 € übersteigt.
Der Arbeitnehmer erlangt keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt. Marktüblich in diesem Sinne ist auch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote z. B. von Direktbanken.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist danach zu unterscheiden, ob die Vergabe von Darlehen zum typischen Geschäftsbereich des Unternehmens gehört. Gewährt etwa eine Bank ihrem Bankangestellten ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen, dann richtet sich die steuerliche Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG. Gehört das Darlehen nicht zum typischen Geschäftsbereich dann erfolgt die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG.
Bei nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewertenden Zinsvorteilen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem im konkreten Einzelfall vereinbarten Zinssatz. Kriterien sind insbesondere die für die Kreditart typischen Bedingungen der Darlehenslaufzeit und der Zinsfestlegung. Für die Ermittlung des Maßstabszinssatzes kann auf die von der Deutschen Bundesbank bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze zurückgegriffen werden. Auf den Effektivzinssatz ist ein Abschlag von 4% zulässig, d.h. statt einem Zinssatz von 5% können lediglich 4,8% angesetzt werden.
Der Unterschiedsbetrag aus dem Maßstabszinssatz und dem konkret gewährten Zinssatz, stellt den geldwerten Vorteil dar. Auf die Zinszahlungszeiträume (z.B. monatlich, jährlich) kommt es nicht an. Wurde eine Zinsfestlegung getroffen, ist grundsätzlich der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich solange die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt.
Werden die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrags neu vereinbart, ist eine erneute Bewertung vorzunehmen. Die Grundlagen für die Bewertung des Zinsvorteils sind zum Lohnkonto zu nehmen. Wird die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 € eingehalten, bleiben Zinsvorteile stets steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Bei Überschreiten der Freigrenze ist der Vorteil insgesamt steuer- und sv-pflichtig. Liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen i. S. d. § 8 Abs. 2 EStG vor, kann dieser pauschal besteuert werden (§ 37b EStG). Fallen nach Beendigung oder bei Ruhen eines Arbeitsverhältnisses infolge eines noch nicht getilgten zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens geldwerte Vorteile an, so ist dies dem Betriebsstätten Finanzamt anzuzeigen, sofern die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann.
Der Zinsvorteil ist als Sachbezug grundsätzlich bei der Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 50 € zu beachten.
Werden neben dem Zinsvorteil weitere Sachbezüge wie etwa ein Warengutschein gewährt, werden die Sachbezugswerte zusammengerechnet. Ist die Freigrenze nach Zusammenrechnung der einzelnen Sachbezüge von 50 € überschritten, unterliegen sämtliche Sachbezüge der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Ein steuerpflichtiger Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen i.S.d. § 8 Absatz 2 EStG kann nach § 37b EStG mit 30% pauschal besteuert werden. Die Entscheidung § 37b Absatz 2 EStG anzuwenden, ist für das Kalenderjahr bindend. Der Zinsvorteil ist - auch bei einer Pauschalversteuerung - sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn das Darlehen an einen eigenen Arbeitnehmer oder an einen Arbeitnehmer eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens gewährt wurde.
Das Betriebstättenfinanzamt sowie das Wohnsitzfinanzamt haben im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) jedem Beteiligten verbindlich mitzuteilen, ob und inwieweit im einzelnen Fall Lohnsteuerpflicht besteht.
Gesetzesgrundlagen
BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen vom 19.05.2015, GZ IV C 5 - S 2334/07/0009 DOK 2015/0316822
BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 - VI R 28/05 -, BStBl II S. 781
R 8.1, R 8.2 LStR
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV
§ 1 Abs.1 Nr.14 SvEV
§ 41c Abs. 4 Nr. 2 EStG, R 41c.3 LStR
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Gewährt der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein zinsfreies oder zinsverbilligtes Darlehen, gehören Zinsvorteile als Sachbezug zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600€ übersteigt.
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