Arbeitgeberlexikon


Arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber gemäß den Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) verpflichtet, sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen und gewährleisten, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse angewandt und eingehalten werden. Weiter sollen hierdurch arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch Einleitung geeigneter Maßnahmen verwirklicht werden.

Die Vorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift § 2 Abs. 4 DGUV nebst Anlagen 2 bis 4) regeln seit 2011 für alle Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand einheitlich die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes. Hiernach hat jeder Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu bestellen und dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist.

In Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten und den Mitarbeiter-Arbeitsstunden gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Als Beschäftigte zählen auch Auszubildende und Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

KLEINSTBETRIEBE BIS 10 BESCHÄFTIGTE

In Kleinstbetrieben mit bis zu 10 Beschäftigten bzw. weniger als insgesamt 16.000 Mitarbeiter-Arbeitsstunden im Jahr hat der Unternehmer die Möglichkeit die Betreuung des Betriebes selbst durchzuführen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer sich das notwendige Fachwissen über Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb durch einen (Fern-)Lehrgang bei der Berufsgenossenschaft aneignet.

KLEINBETRIEBE MIT MEHR ALS 10 BIS ZU 50 BESCHÄFTIGTE

Betriebe mit mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigten bzw. mehr als 16.000 aber weniger als 80.000 Mitarbeiter-Arbeitsstunden p.a. können zwischen der Regelbetreuung oder der alternativen bedarfsorientierten Betreuung wählen.
Bei der Regelbetreuung hat der Unternehmer die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. Die Regelbetreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil zusammen. Die Grundbetreuung bestimmt die Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit je Beschäftigten/Jahr. Den Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit muss der Unternehmer nach vorgegebenen Kriterien, wie betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, menschengerechte Arbeitsgestaltung oder auch betriebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen selbst ermitteln und ständig aktualisieren.
Bei der bedarfsorientierten Betreuung kann der Unternehmer nach vom Unfallversicherungsträger durchgeführten Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung.

BETRIEBE MIT MEHR ALS 50 BESCHÄFTIGTE

Betrieben mit über 50 Beschäftigten bzw. 80.000 Arbeitsstunden p.a. oder mehr steht nur die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung zur Verfügung.
Für die Regelbetreuung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Der Unternehmer deckt die Betreuung durch eine betriebseigene Fachkraft für Arbeitssicherheit (Kleinbetrieb) und einen betriebseigenen Betriebsarzt ab.
    Kosten: Personalkosten der Fachkraft und Kosten für den Betriebsarzt.
  • Der Unternehmer lässt die Betreuung von einem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst der Berufsgenossenschaft durchführen. Diese Betreuung erfolgt automatisch sofern man sich nicht für eine andere Betreuung entscheidet.
    Die Kosten werden über einen Beitragsbescheid durch die BG automatisch erhoben.
  • Der Unternehmer beauftragt einen externen betriebsärztlichen bzw. sicherheitstechnischen Dienstleister mit der Betreuung seines Betriebes.

Wichtig: Prüfen Sie den Beitragsbescheid Ihrer BG und holen Sie Angebote externer Dienstleister ein. Möglicherweise können Sie Ihre Beiträge um bis zu 50 % senken – es kann sich lohnen!


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber gemäß den Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) verpflichtet, sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.


Sie sind Arbeitgeber und haben Fragen zum Thema „Arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst"? Hier geht's zur Lösung.