Arbeitgeberlexikon
Aufmerksamkeiten
Besondere persönliche Ereignisse sind bspw. Geburtstag, Arbeitnehmerjubiläum, Geburt eines Kindes, Heiratsbeihilfe etc.
Aufmerksamkeiten sind nur steuer- und beitragsfrei, wenn der jeweilige Wert die Freigrenze von € 60 brutto nicht übersteigt, andernfalls ist der Wert der Aufmerksamkeit vollumfänglich steuer-und sv-pflichtig.
In Betracht kommen nur Sachleistungen wie Blumen, Pralinen, Bücher etc., nicht hingegen Geldbeträge, die als Arbeitsentgelt zu bewerten sind.
Als Sachleistung versteht man auch die ständige kostenfreie oder kostengünstige Überlassung von Getränken (Kaffee, Mineralwasser etc.) an Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder auch deren Bewirtung bei außergewöhnlichen betrieblichen Besprechungen oder bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen.
Die Freigrenze von € 60 ist zeitlich nicht eingegrenzt, sondern abhängig von den jeweiligen persönlichen Ereignissen und kann damit unter Umständen mehrfach in einem Monat ausgeschöpft werden.
Neben Aufmerksamkeiten aufgrund persönlicher Ereignisse können zudem Sachbezüge (wie Benzingutscheine etc.) innerhalb der dort geltenden Freigrenze von € 44 einschl. Umsatzsteuer im Monat gewährt werden.
Stand 01/2016
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