Arbeitgeberlexikon


Berufskleidung

ÜBERLASSUNG UND ÜBEREIGNUNG TYPISCHER BERUFSKLEIDUNG


Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist steuerfrei.

Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die

  1. als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  2. nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

Kleidung, die auch außerhalb der Arbeit getragen werden kann, wie etwa ein weißes Hemd, eine schwarze Hose oder normale Schuhe ist grundsätzlich keine typische Berufskleidung. Auch ein Lodenmantel ist beispielsweise keine typische Berufskleidung.

Steuerfrei ist gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien sowohl die Überlassung als auch die Übereignung der Berufskleidung an den Arbeitnehmer. Es muss sich um typische Berufskleidung handeln, siehe oben.

Beschafft der Arbeitnehmer beruflich zu tragende typische Berufskleidung selbst, können die Kosten durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten. Aufwendungen für die Reinigung gehören regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufsbekleidung.

Gesetzesgrundlagen

§ 3 Nr.31 EStG
R 3.31 LSTR, H 3.31


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist steuerfrei.


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