Arbeitgeberlexikon


Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen im steuerlichen Sinne sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich.
Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.
Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z.B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung.

Zuwendungen des Arbeitgebers bei üblichen Betriebsveranstaltungen sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie

  • im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden,
  • den Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht übersteigen, und
  • die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Als begünstigte Betriebsveranstaltungen werden u.a. auch Veranstaltungen für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens anerkannt.

Berücksichtigungsfähig sind maximal 2 Veranstaltungen im Jahr. Jede weitere Veranstaltung ist steuerpflichtig, wobei der Arbeitgeber das Wahlrecht hat, welche zwei Betriebsveranstaltungen er steuerbegünstigt behandeln möchte.

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für Speisen, Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Eintrittskarten, Räume, Musik, künstlerische Darbietungen usw. ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können, anzusetzen.
Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer einschließlich etwaiger Begleitpersonen aufzuteilen.
Nehmen Angehörige der Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teil, so sind die auf die Angehörigen entfallenden Kosten dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen. Für die Begleitperson fällt kein zusätzlicher Freibetrag von 110 € an.

Wird der Betrag von 110 € nicht überschritten, so sind die anlässlich der Betriebsveranstaltung dem Arbeitnehmer zugewendeten Vorteile steuer- und beitragsfrei.
Anders verhält es sich, wenn die maßgebenden Aufwendungen des Arbeitgebers den Freibetrag von 110 € je Veranstaltung übersteigen bzw. mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden. Der den Freibetrag übersteigende Betrag ist nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern und zu verbeitragen. Hier hat der Arbeitgeber die Option, die den Freibetrag übersteigenden bzw. für weitere Betriebsveranstaltungen anfallenden Aufwendungen mit 25 % pauschal zu versteuern. In diesem Fall sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Gesetzesgrundlagen

§ 19 Abs. 1 Nr 1a EStG
§ 40 Abs.2 Nr. 2 EStG
§ 1 Abs.1 Nr.3 SvEV
BMF Schreiben vom 14. Oktober 2015, IV C 5 - S 2332/15/10001 "Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen; Rechtslage nach dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"
BMF v. 07.12.2016 - IV C 5 - S 2332/15/10001„Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen“
BFH Urteil vom 29.04.2021, Az.: VI R 31/18


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Betriebsveranstaltungen im steuerlichen Sinne sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern.


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