Arbeitgeberlexikon
Bewirtung als steuerfreie Aufmerksamkeit
DIE PIZZA GEHT AUF'S HAUS!
Speisen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € je Mahlzeit nicht überschreiten, gehören nicht zum Arbeitslohn und bleiben steuer- und beitragsfrei. Wird die Freigrenze von 60 € überschritten, ist der Gesamtbetrag nicht mehr steuerbegünstigt.
Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn.
Steuerbegünstigt ist nur der Verzehr im Betrieb. Werden etwa Getränke zum privaten Verzehr für zu Hause überlassen, ist deren Wert als Sachbezug steuerpflichtig.
Im Falle des Hausverzehrs kann die monatliche Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von derzeit 50 € greifen.
Sofern der Arbeitgeber Speisen und Getränke selbst herstellt, kann zudem der Rabattfreibetrag von 1.080 € je Kalenderjahr nach § 8 Abs.3 EStG in Betracht kommen.
Gesetzesgrundlagen
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."
Speisen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € je Mahlzeit nicht überschreiten, gehören nicht zum Arbeitslohn und bleiben steuer- und beitragsfrei.
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