Arbeitgeberlexikon


Computer, EDV, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte

EDV DES ARBEITGEBERS PRIVAT NUTZEN

Nutzen Beschäftigte betriebliche EDV / Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte des Arbeitgebers wie PC, Laptop, Tablet, Smartphones und Smartwatches, zu privaten Zwecken, sind die geldwerten Vorteile steuer- und beitragsfrei.
Es muss sich um Arbeitsgeräte handeln. Nicht anerkannt werden z.B. SmartTV, Spielekonsolen, MP3-Player, E-Book-Reader oder Digitalkameras.

Auf den Umfang der beruflichen Nutzung oder den Standort des Gerätes kommt es nicht an.
Die Steuerfreiheit der privaten Nutzung erstreckt sich auch auf das Zubehör und die überlassene betriebliche Software. Begünstigtes Zubehör sind beispielsweise Monitor, Drucker, Beamer, Scanner, Modem, Router, ISDN-Karte, Ladegeräte sowie Transportbehältnisse (z. B. Laptop-Tasche). Zu den steuerfreien System- und Anwendungsprogrammen gehören z.B. Betriebssystem, Virenscanner sowie Office-Software.

EDV AN ARBEITNEHMER ÜBEREIGNEN

Übereignet der Arbeitgeber das Datenverarbeitungsgerät an den Arbeitnehmer, so gehört der Wert dieses Sachbezugs zum Arbeitsentgelt und ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das gilt selbst dann, wenn das Gerät vom Arbeitnehmer ausschließlich beruflich genutzt wird.

Der geldwerte Vorteil der Übereignung ist aus dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich üblicher Preisnachlässe zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das gebrauchte Gerät bereits vollständig abgeschrieben hat.
Der Arbeitgeber kann jedoch den geldwerten Vorteil zu Gunsten des Arbeitnehmers pauschal mit 25% versteuern, was auch zur Beitragsfreiheit des geldwerten Vorteils in der Sozialversicherung führt.


ENTGELDUMWANDLUNG

Verzichtet der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt und erhält er im Gegenzug ein EDV Gerät vom Arbeitgeber, ist eine pauschale Besteuerung des geldwerten Vorteils nicht zulässig. Eine pauschale Besteuerung kommt nur in Betracht, wenn das Datenverarbeitungsgerät zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet wird.


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Nutzen Beschäftigte betriebliche EDV / Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte des Arbeitgebers wie PC, Laptop, Tablet, Smartphones und Smartwatches, zu privaten Zwecken, sind die geldwerten Vorteile steuer- und beitragsfrei.


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