Arbeitgeberlexikon


Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist eine Versicherung (regelmäßig eine Lebensver­sicherung als betriebliche Altersvorsorge), die vom Arbeitgeber bezahlt wird und bei der der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen erhält. Der Arbeitnehmer wird so gestellt als ob er selbst Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist. Grundsätzlich sind die Beiträge des Arbeitgebers zu solchen Versicherungen steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Vorteil dieser betrieblichen Altersversorgung (§ 4b EStG, R 40b LStR 2005) ist, dass hier der Arbeitgeber nicht selbst eine Versorgungseinrichtung gründen und finanzieren muss.

In Direktversicherungen können für Neuverträge ab 01.01.2005 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich steuer- und beitragsfrei eingezahlt werden. Weitere 4 % (also insgesamt 8%) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können für Direktversicherungen eingezahlt werden ohne dass darauf Steuern entfallen. Allerdings ist darauf zu achten, dass für die zweiten 4 % Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen der genannten Grenzen ist es unbeachtlich, ob die Mittel vom Arbeitgeber aufgebracht werden oder diese aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers stammen.

Bei Altverträgen (Versorgungszusagen aus 2004 und früher) wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter der lohn-ag.de AG.

Nach § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für die dadurch begründeten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist.

Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG hinzuweisen. Dennoch erteilte Informationen müssen jedoch richtig sein.

Gesetzesgrundlagen

§4b EStG
§R 40b LStR
§3 Nr. 63 Satz 1 EStG
§1a BetrAVG

BAG 12.06.2007 -3 AZR 14/06-
BAG 21.01.2014 -3 AZR 807/11-


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Eine Direktversicherung ist eine Versi­cherung (regelmäßig eine Lebensver­sicherung als betriebliche Altersvor­sorge), die vom Arbeitgeber bezahlt wird und bei der der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Versiche­rungsleistungen erhält.


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