Arbeitgeberlexikon
Doppelte Haushaltsführung
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können die Aufwendungen für den beruflich erforderlichen zweiten Haushalt an der ersten Tätigkeitsstätte bis zu 1000 € pro Monat steuerfrei ersetzt werden.
HAUPTWOHNUNG / ZWEITWOHNUNG
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer
- außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und
- auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung); die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach den Richtlinien nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist.
BETEILIGUNG AN DEN KOSTEN
Ein eigener Hausstand (Hauptwohnung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung inne hat und sich an den laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) finanziell mit zumindest 10% beteiligt.
Es genügt, so die Finanzverwaltung „nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden."
Erst durch Nachweis der Kostenbeteiligung im Umfang von wenigstens 10% kann der Arbeitnehmer die Privilegien der doppelten Haushaltsführung für sich in Anspruch nehmen.
KOSTEN DER ZWEITWOHNUNG STEUERFREI ERSTATTEN
Der Arbeitgeber kann bei doppelter Haushaltsführung die Kosten einer Zweitwohnung oder-unterkunft am Ort der 1. Tätigkeitsstätte dem Arbeitnehmer bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat steuerfrei erstatten.
SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG ZU EIGENEM HAUSSTAND UNVERHEIRATETER
Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung oder -unterkunft am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
ENTFERNUNG ZWEITWOHNUNG ZUR ERSTEN TÄTIGKEITSSTÄTTE: 50 KILOMETER ODER EINE STUNDE FAHRTZEIT
Beträgt die Entfernung vom eigenen Hausstand (Hauptwohnung) zur 1. Tätigkeitsstätte mehr als 50 km geht die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der 1.Tätigkeitsstätte befindet.
Steuerlich kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitstätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung oder -unterkunft und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt.
ENTFERNUNG ZWEITWOHNUNG ZUR ERSTEN TÄTIGKEITSSTÄTTE: MEHR ALS 50 KILOMETER
Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, muss geprüft werden, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten wird dabei als zumutbar angesehen (BFH-Urteil vom 19. April 2012, VI R 59/11, BStBl II S. 833).
BERUFLICHE VERANLASSUNG
Die Zweitwohnung oder –Unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Die doppelte Haushaltsführung ist sonst nicht steuerbegünstigt.
Ein beruflicher Grund liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt wird. Das kann aus Vereinfachungsgründen angenommen werden, wenn
- die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung oder - Unterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder
- die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles darzulegen.
EHEGATTEN / LEBENSPARTNER
Für Ehegatten/Lebenspartner müssen die Voraussetzungen jeweils gesondert erfüllt sein, damit für jeden von ihnen die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt werden kann. Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. Auch die Mitnahme eines nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht entgegen.
Grundsätzlich muss die Hauptwohnung (gleich ob Eigentum oder Miete) der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Ehepartner dort tatsächlich wohnt. Auch in anderen Fällen, etwa bei Singles kann der Mittelpunkt des Lebensinteresses anderweitig begründet sein, wenn an der Hauptwohnung das eigentliche Privatleben des Arbeitnehmers stattfindet, d.h. dort Freundschaften gepflegt werden und privates Engagement z.B. in Verein oder Kirche stattfindet. Eine Briefkastenadresse reicht nicht aus, um einen Hausstand zu begründen.
NOTWENDIGE MEHRAUFWENDUNGEN
Gemäß § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 EStG kann der Arbeitnehmer notwendige Mehraufwendungen, die ihm wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen u.a.:
Fahrtkosten für Umzug sowie wöchentliche Familienheimfahrten verkehrsmittelunabhängig sind pauschal je vollem Entfernungskilometer einfacher Wegstrecke möglich:
- 0,30 € für jeden der ersten 20 Kilometer
- 0,38 € ab dem 21. Kilometer (2022 bis 2026).
Eine Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf 4.500 € p.a. findet im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht statt. Sind die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher als die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten als Werbungskosten angesetzt werden. Die Familienheimfahrten müssen tatsächlich durchgeführt worden sein. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.
VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN
- für die ersten 3 Monate
- € 14 für Ab- und Anreisetag, € 28 je Zwischentag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung
UNTERKUNFTSKOSTEN
- für eine doppelte Haushaltsführung im Inland in Höhe der dem Arbeitnehmer nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft (Miete, Betriebskosten, KFZ-Stellplatz etc.)
- höchstens 1.000 € im Monat. Die Prüfung der Notwendigkeit (z.B. Ein- oder Mehrzimmerwohnung) und der Angemessenheit (z.B. gehobene Ausstattung etc.) entfällt; auch auf die Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige) kommt es nicht an.
UMZUGSKOSTEN
- in tatsächlicher Höhe oder pauschal ab 1. April 2022 886 € Singels, zuzüglich 590 € für Kinder und sonstige Angehörige
Nach § 3 Nr.16 EStG kann der Arbeitgeber Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für doppelte Haushaltsführung steuerfrei ersetzen, soweit die Erstattung die nach § 9 Abs.1 Satz3 Nr.5 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigt.
Gesetzesgrundlagen
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 EStG,
R 9.11 LStR,
§ 3 Nr. 16 EStG,
BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az.: IV C 5 – S 2353/19/10011 :006
BMF Schreiben vom 21.07.2021, Az.: IV C 5 - S 2353/20/10004 :002
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können die Aufwendungen für den beruflich erforderlichen zweiten Haushalt an der ersten Tätigkeitsstätte bis zu 1000 € pro Monat steuerfrei ersetzt werden.
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