Arbeitgeberlexikon


EAU

Begriffsdefinition kurz

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt bei den Vertragsärzten, Vertragszahnärzten der gesetzlichen Krankenversicherung den „gelben Schein“. Der Abruf der AU-Daten erfolgt mittels digitalem Abruf bei den Krankenkassen.

Zum 01. Oktober 2021 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, eingeführt.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt bei den Vertragsärzten, Vertragszahnärzten der gesetzlichen Krankenversicherung den „gelben Schein“. Der Abruf der AU-Daten erfolgt mittels digitalem Abruf bei den Krankenkassen.

Seit 01. Januar 2023 ist der Abruf für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitgeber müssen mithin die AU-Bescheinigung bei der betreffenden Krankenkasse abrufen.

Das müssen Arbeitgeber beachten

Arbeitgeber sollten für den Abruf der eAU folgendes wissen:

Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers hat sich durch die eAU nicht geändert. Auch die Regelungen, wann die AU durch den Arbeitnehmer vorgelegt werden muss, ist durch die Einführung der eAU nicht betroffen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Soweit vertraglich nicht anders geregelt, müssen Arbeitnehmer sich eine digitale Bescheinigung ausstellen lassen. Die digitale AU-Bescheinigung muss sich der Arbeitnehmer spätestens am 4. Tag der Erkrankung ausstellen lassen, sofern der Arbeitgeber dies nicht bereits früher verlangt.

Der Arbeitgeber muss beim Abruf nun allerdings darauf achten, dass nur der betroffene Krankheitszeitraum, also der mitgeteilte Zeitraum, abgerufen wird.

In einzelnen Fällen kann der Abruf bei der Krankenkasse erst nach einigen Tagen möglich sein.

Ein Abruf über den mitgeteilten Zeitraum hinaus, kann datenschutzrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen und sollte deshalb ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auf keinen Fall erfolgen. Ein nachträglicher Abruf für die Krankheitszeit kann aber während des Beschäftigungszeitraums grundsätzlich ohne Fristen erfolgen.

Welche Ärzte übermitteln die eAU an die Krankenkasse?

Alle Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet die eAU auszustellen. Davon umfasst sein können ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen und Krankenhäuser. Konkret betroffen davon sind alle Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind. Privatärzte ohne Kassenzulassung stellen keine eAU aus.

Die eAU wird für den Arbeitgeber ausgestellt und an die Krankenkasse übermittelt. Dort kann sie vom Arbeitgeber abgerufen werden. Der Patient erhält weiterhin ein Papierexemplar zu seinen eigenen Unterlagen. Privat versicherten Patienten wird (vorübergehend) weiterhin jeweils ein Papierausdruck für sich selbst und den Arbeitgeber ausgehändigt.

Der Abruf der eAU ist also nur bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern möglich. 


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."