Arbeitgeberlexikon


Einmalige Zuwendungen, Einmalzahlungen, sonstige Bezüge

Einmalige Zuwendungen oder „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" sind Zuwendungen, die nicht monatlich gezahlt werden, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. und 14. Gehalt, Urlaubsabgeltung, Prämien- und Gratifikationszahlungen.

SOZIALVERSICHERUNG

Abweichend von dem in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzip entstehen die Beitragsansprüche bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist.

Vorsicht ist im Zusammenhang mit Einmalzahlungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, Minijobbern geboten. Bei der Ermittlung der bei Minijobbern zu beachtenden Jahresentgeltgrenze von derzeit 6.240 € sind nach den Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Nach Mitteilung der Spitzenverbände sind diese zu erwartenden Einnahmen jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der „Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet", dies gelte „ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - vom Zeitpunkt des Verzichts an".

Die Spitzenverbände führen weiter aus:

Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung. Die Gewährung einer derartigen (nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden) Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (…).“


Die Zahlung von einmaligen Zuwendungen (bzw. bei Minijobbern der fixe Anspruch s.o.) kann unerwünschte Folgen nach sich ziehen.
Wird bei einem Minijobber der Jahresbetrag von derzeit 12 x € 520 = 6.240 €, durch eine Einmalzahlung überschritten, kann die Grenze der Geringfügigkeit im gesamten Jahr überschritten sein. Das ist der Fall, wenn es sich um eine Einmalzahlung handelt, die mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, z.B. aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung. Nach den Richtlinien ist es ganz gleich, ob diese zu erwartende Zuwendung dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird oder nicht. Das gilt nicht, wenn der Beschäftigte im Voraus auf die Zahlung verzichtet hat, und zwar unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit des Verzichts, so die Spitzenverbände.


Wird hingegen eine nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Einmalzahlung gewährt, ist, nach der Verlautbarung der Spitzenverbände, trotz Überschreitung in dem Monat der Zahlung die Überschreitung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der für ein Jahr maßgebenden Entgeltgrenze von 6.240 € dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen.

LOHNSTEUER

Die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug fällt an, wenn dieser zufließt.

Bei der Ermittlung der Lohnsteuer sind alle für den Arbeitnehmer am Ende des Zuflussmonats zu berücksichtigenden Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibetrag, Kirchensteuermerkmal) zu berücksichtigen. Die Lohnsteuer aus voraussichtlichem Bruttojahresentgelt ohne sonstigen Bezug wird sodann der Lohnsteuer aus voraussichtlichem Bruttojahresentgelt mit sonstigem Bezug gegenübergestellt. Die Differenz hieraus ergibt die auf den sonstigen Bezug neben der für das eigentliche Arbeitsentgelt zu entrichtende Lohnsteuer.

Gesetzesgrundlagen

§ 22 SGB IV, § 23a SGB IV,
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 16. August 2022
§ 38 EStG,
§ 39b EStG,
§ 39b.2 LStR


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Einmalige Zuwendungen oder „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" sind Zuwendungen, die nicht monatlich gezahlt werden, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. und 14. Gehalt, Urlaubsabgeltung, Prämien- und Gratifikationszahlungen.


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