Arbeitgeberlexikon
Essenszuschuss
Soweit ein Arbeitnehmer für seine betriebliche Mahlzeit mindestens den amtlichen Sachbezugswert von derzeit € 3,10 für ein Mittagessen oder Abendessen und 1,67 € für ein Frühstück bezahlt, so liegt in Höhe des zugezahlten Betrages kein geldwerter Vorteil vor, d.h. die Mahlzeit bleibt insoweit steuer- und beitragsfrei.
Gibt der Arbeitgeber Essensgutscheine / Essensmarken zum Einlösen in einer externen Gaststätte aus, so darf der Gutschein den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als € 3,10 übersteigen, d.h. er darf derzeit auf maximal € 6,20 für den Mittagstisch einschl. Getränk ausgestellt sein.
Zahlt der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert für das Essen, ist der Unterschiedsbetrag steuer-und beitragspflichtig. Soweit die Zuzahlung des Arbeitnehmers den Sachbezugswert nicht erreicht, kann der hierin liegende Vorteil mit 25% pauschal versteuert werden. Wir der Betrag pauschal versteuert besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Andernfalls ist der geldwerte Vorteil als Arbeitsentgelt individuell zu versteuern und zu verbeitragen.
Stand 01/2016
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