Arbeitgeberlexikon
Essenszuschuss, Essensmarken
Arbeitgeber können an die Arbeitnehmer verbilligte oder kostenfreie Mahlzeiten gewähren. Die Essensabgabe kann in einer Kantine oder durch Ausgabe von Essensmarken zur Einlösung bei Dritten erfolgen, z.B. in einer benachbarten Gaststätte oder aber der Arbeitgeber stellt ein für die Belegschaft eigens zubereitetes Personalessen zur Verfügung.
Sollten die Arbeitnehmer im Betrieb verbilligt oder kostenlos essen dürfen, so ist jede eingenommene Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und als geldwerter Vorteil zu versteuern und zu verbeitragen.
Soweit ein Arbeitnehmer mindestens den jeweils gültigen amtlichen Sachbezugswert (siehe Sachbezugswerte für die betriebliche Mahlzeit) bezahlt, so liegt in Höhe des zugezahlten Betrages kein geldwerter Vorteil vor, d.h. die Mahlzeit bleibt insoweit steuer- und beitragsfrei.
Gibt der Arbeitgeber Essensgutscheine / Essensmarken zum Einlösen in einer externen Gaststätte aus, so darf der Gutschein den amtlichen Sachbezugswert für Mittag- oder Abendessen um nicht mehr als 3,80 € übersteigen, d.h. er beispielsweise bei einem Sachbezugswerte von 3,47 € für ein Mittagessen auf maximal 7,27 € für den Mittagstisch einschließlich Getränk ausgestellt sein. Der Sachbezugswert für ein Frühstück ist mit 2,00 € und die Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) mit einem Wert von 9,60 € anzusetzen.
Zahlt der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert für das Essen, ist der Unterschiedsbetrag steuer- und beitragspflichtig. Soweit die Zuzahlung des Arbeitnehmers den Sachbezugswert nicht erreicht, kann der hierin liegende Vorteil mit 25% pauschal versteuert werden. Wird der Betrag pauschal versteuert besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Andernfalls ist der geldwerte Vorteil als Arbeitsentgelt individuell zu versteuern und zu verbeitragen.
Gesetzesgrundlagen
§ 8 Abs. 2 EStG,
R 8.1. Abs. 4 und Abs. 7 LStR, H 8.1. Abs. 7 LStH,
§ 40 Abs. 2 S.- 1. Nr. 1 EStG,
§ 1 Abs. 1. S. 1 Nr. 3 SvEV
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Arbeitgeber können an die Arbeitnehmer verbilligte oder kostenfreie Mahlzeiten gewähren. Die Essensabgabe kann in einer Kantine oder durch Ausgabe von Essensmarken zur Einlösung bei Dritten erfolgen, z.B. in einer benachbarten Gaststätte oder aber der Arbeitgeber stellt ein für die Belegschaft eigens zubereitetes Personalessen zur Verfügung.
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