Arbeitgeberlexikon
Essenszuschuss
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern verbilligte oder kostenfreie Mahlzeiten gewähren. Die Essensabgabe kann in einer Kantine oder durch Ausgabe von Essensmarken zur Einlösung bei Dritten erfolgen, z.B. in einer benachbarten Gaststätte oder aber der Arbeitgeber stellt ein für die Belegschaft eigens zubereitetes Personalessen zur Verfügung. Sollten die Arbeitnehmer im Betrieb kostenlos essen dürfen, so ist jede eingenommene Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und als geldwerter Vorteil zu versteuern und zu verbeitragen.
Soweit ein Arbeitnehmer für seine betriebliche Mahlzeit mindestens den amtlichen Sachbezugswert von derzeit € 3,10 für ein Mittagessen oder Abendessen und 1,67 € für ein Frühstück bezahlt, so liegt in Höhe des zugezahlten Betrages kein geldwerter Vorteil vor, d.h. die Mahlzeit bleibt insoweit steuer- und beitragsfrei.
Gibt der Arbeitgeber Essensgutscheine / Essensmarken zum Einlösen in einer externen Gaststätte aus, so darf der Gutschein den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als € 3,10 übersteigen, d.h. er darf derzeit auf maximal € 6,20 für den Mittagstisch einschl. Getränk ausgestellt sein.
Zahlt der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert für das Essen, ist der Unterschiedsbetrag steuer- und beitragspflichtig. Soweit die Zuzahlung des Arbeitnehmers den Sachbezugswert nicht erreicht, kann der hierin liegende Vorteil mit 25% pauschal versteuert werden. Wir der Betrag pauschal versteuert besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Andernfalls ist der geldwerte Vorteil als Arbeitsentgelt individuell zu versteuern und zu verbeitragen.
Stand 01/2016
Sie sind Arbeitgeber und haben Fragen zum Thema „Essenszuschuss"? Hier geht's zur Lösung.