Arbeitgeberlexikon
Fahrtkosten
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Kosten für die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zahlen bzw. diese Kosten ersetzen. Der geldwerte Vorteil kann durch den Arbeitgeber pauschal mit 15% versteuert werden. Der Zuschuss ist im Falle der pauschalen Besteuerung beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einfache Strecke, können je Arbeitstag angesetzt werden:
- € 0,30 für jeden der ersten 20 Kilometer
- € 0,38 ab dem 21. Kilometer (2022 bis 2026).
Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Pauschalversteuerung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer an 15 Arbeitstagen im Monat Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unternimmt.
Pro Kalenderjahr können bis zu € 4.500 angesetzt werden. Der Höchstbetrag von € 4.500 gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Fahrzeuges.
Die pauschale Lohnsteuer kann bei entsprechender Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN
Menschen mit Behinderungen,
- deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
- deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.
DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG
Bei doppelter Haushaltsführung kann sowohl für Fahrten zwischen Zweitwohnung und 1.Tätigkeitsstätte als auch zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt je Woche ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden:
- € 0,30 für jeden der ersten 20 Kilometer
- € 0,38 ab dem 21. Kilometer (2022 bis 2026).
Auf den Fahrtkostenzuschuss für eine Familienheimfahrt je Woche sind keine Steuern zu erheben.
ENTGELDUMWANDLUNG
Eine Entgeltumwandlung ist steuerrechtlich nicht zulässig. Der Fahrtkostenzuschuss kann nur dann pauschalbesteuert werden, wenn er im Sinne des Einkommensteuergesetzes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird.
Gesetzesgrundlagen
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG,
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG,
§ 8 Absatz 4 EStG,
§ 3 Nr. 16 EStG,
BMF Schreiben vom 31.10.2013, GZ IV C 5 - S 2351/09/10002 :002
BMF Schreiben vom 25.11.2020, GZ IV C 5 - S 2353/19/10011 :006
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Kosten für die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zahlen bzw. diese Kosten ersetzen.
Sie sind Arbeitgeber und haben Fragen zum Thema „Fahrtkosten"? Hier geht's zur Lösung.