Arbeitgeberlexikon


Geringfügige Beschäftigung
538 € Minijob
kurzfristiger Minijob

Bei einem Minijob beträgt die monatliche Verdienstgrenze derzeit 538 € pro Monat. Bei einer 12-monatigen Beschäftigung somit 6.456 €.

Die monatliche Verdienstgrenze bei Minijobs wird berechnet, indem der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich / Midijob steigt damit ebenfalls an. Die Werte ändern sich in Abhängigkeit von dem jeweils geltenden Mindestlohn.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Eine kurzfristige Beschäftigung ist befristet auf 3 Monate (Kalender oder Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahresübergreifend).

Minijobs sind im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt möglich. Beide Beschäftigungsformen werden Minijobs genannt, dürfen aber nicht verwechselt werden.


MINIJOB: REGELMÄßIGER VERDIENST MONATLICH MAX. 538 

ECKDATEN EINES 538 €-MINJOBS:

  • regelmäßiges Arbeitsentgelt 538 € pro Monat
  • Jahresentgeltgrenze 6.456 €
  • maximal zweimaliges Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb eines Zeitjahres zulässig, wenn es unvorhersehbar war. Unvorhergesehen sind nur betrieblich nicht planbare Umstände. Vorhersehbar sind beispielsweise im Rahmen des bezahlten Urlaubs steuer- und beitragspflichtig in die Urlaubsentgeltberechnung einfließende Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
  • Wird die Verdienstgrenze unvorhergesehen überschritten, darf die monatliche Verdienstgrenze maximal um 100% überschritten werden. Monate ohne Verdienst verringern den Teiler. Monate ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt zählen nicht mit.
  • Der Verdienst im Jahresbetrachtungszeitraum, regelmäßig das Kalenderjahr, beträgt somit im Normalfall 6.456 € und nur im Ausnahmefall bis 7.532 €.
  • Arbeitszeitkonten sind möglich. Auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns dürfen nur 50 % der monatlichen Regelarbeitszeit auf das Zeitkonto eingestellt werden.
  • Zu betrachten ist grundsätzlich das Zeitjahr. Es ist aus abrechnungstechnischen Gründen jedoch zulässig, stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anzustellen. Für die vorausschauende Prüfung ob ein Minijob vorliegt ist eine Prognose vorzunehmen. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind nach Auffassung der Spitzenverbände bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet, dann kann die einmalige Einnahme - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden, so die Spitzenverbände weiter.
  • Verzicht auf Rentenversicherungsflicht / Rentenversicherungsfreiheit: Gesetzlich Rentenversicherungspflichtige Minijobber können sich innerhalb von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Erfolgt der Antrag später, wirkt die Befreiung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags an. Der Verzicht kann nachteilhaft sein. Insbesondere wird bei einem Verzicht die Beschäftigung nicht auf die Anwartschaftsjahre angerechnet. Der Verzicht wirkt frühestens ab dem Tag nach dem Zugang beim Arbeitgeber und kann für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung nicht widerrufen werden. Altersvollrentner und Versorgungsbezieher können für die Dauer der Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
  • Steuerfreie SFN-Zuschläge können zu Überschreitung der Entgeltgrenzten führen: Aus den Geringfügigkeits-Richtlinien: „Nach § 3b Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit dieser Bezüge begründet jedoch nicht in vollem Umfang auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. SFN-Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf einem den Stundengrundlohn von 25 Euro übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige SFN-Zuschlag. In der Regel dürften die in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gewährten SFNZuschläge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sein. Sofern hierzu weitergehende Informationen erforderlich sein sollten, weil der Grundlohn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung, nach dem der SFN-Zuschlag berechnet wird, mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt, wird auf die zu diesem Thema von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebene gemeinsame Verlautbarung vom 22. Juni 2006 sowie die dazu ergänzende Niederschrift zu Punkt 4 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21./22. November 2006 verwiesen. SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder im Fall der Entgeltfortzahlung gewährt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich jedoch nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. In diesen Fällen sind allerdings auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung für ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigende SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs-oder Feiertage, weil die Zahlung aus diesen Anlässen einplanbar und vorhersehbar ist.“



KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG: 3 MONATE ODER 70 ARBEITSTAGE

  • Eine kurzfristige Beschäftigung ist gekennzeichnet von dem nur vorübergehenden Bedarf. Die Beschäftigung ist von vornherein begrenzt auf längstens 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage.
  • Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
  • Im Vorjahr begonnene Beschäftigungen werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. Ggf kann ein 520-€-Minijob vorliegen.
  • Volle Kalendermonate werden mit 30 Kalendertagen, Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.
  • Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen an einem Kalendertag ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.
  • Zu den kurzfristigen Beschäftigungen gehören auch Beschäftigungen, die durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen befristet sind.

Wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Liegt eine regelmäßige Beschäftigung vor, kann es sich um einen 520 € Minijob handeln.

Auf die Höhe des Verdienstes kommt es für die beitragsrechtliche Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt nicht an (anders bei der Lohnsteuer!).
Bei einem Verdienst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 538  € darf die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Tätigkeit muss hierzu wirtschaftlich von untergeordneter Rolle sein.


MEHRFACHBESCHÄFTIGUNG

Neben eine Hauptbeschäftigung ist nur eine 538-€-Minijob-Beschäftigung zeitgleich möglich. Werden zeitgleich mehr als ein 538-€-Minijob ausgeübt, wird der zweite zeitlich nach dem zuerst begonnenen Minijob, einer bestehenden Hauptbeschäftigung zugerechnet und die Beiträge anteilig aufgeteilt.
Wird ein 520-€-Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, werden diese Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebenden Zeitgrenzen überschreitet.


GRENZÜBERSCHREITENDE SACHVERHALTE: A1 BESCHEINIGUNG

Üben Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland aus und sind daneben in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz erwerbstätig, können die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates gelten. Finden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland keine Anwendung, sind keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und auch keine anderen Abgaben zu zahlen. Sämtliche Melde- und Beitragspflichten richten sich dann nach dem Recht des anderen zuständigen Mitgliedstaates. Zur Klärung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts wird eine sogenannte A1-Bescheinigung benötigt.

HINWEIS AUF BENACHTEILIGUNGSVERBOT

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, außer aus sachlichen Gründen. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteiligen Lohn sowie Urlaub und Gratifikationen wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Wird Teilzeitbeschäftigten ohne rechtlichen Grund eine geringere Vergütung als Vollzeitbeschäftigten gezahlt, kann beitragspflichtiger Phantomlohn vorliegen.

Gesetzesgrundlagen

§ 8 SGB IV,

§ 20 SGB IV,
§ 40 EStG,
§ 40a EStG,
§ 4 TzBfG,
§ 106 SGB IV,
BSG-Urteil vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R),
Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Bei einem Minijob beträgt die monatliche Verdienstgrenze derzeit 538 € pro Monat. Bei einer 12-monatigen Beschäftigung somit 6.456 €.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.


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