Arbeitgeberlexikon


Gutschein über Ware / Sachbezugsgrenze

Eine der vielen Möglichkeiten, einem Mitarbeiter einen Teil des Arbeitslohns steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, besteht in der Nutzung der Freigrenze der Sachbezüge in Höhe von 50 €.

Voraussetzung ist ein Sachbezug für den weder amtliche Sachbezugswerte  (wie etwa beim Essenszuschuss) festgesetzt wurden und für den auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt.

Als derartige Sachbezüge sind insbesondere zu nennen:

  1. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Betriebssportmöglichkeiten, z.B. die kostenlose Überlassung eines Tennisplatzes durch den Arbeitgeber. Hierbei kann es sich auch um einen vom Arbeitgeber angemieteten Platz.
  2. Das Abonnement einer Zeitung oder Zeitschrift auf Ihre Rechnung, die an Ihren Mitarbeiter geliefert wird, bspw. das Abonnement „Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht“, fällt dieser Vorteil ebenfalls unter die 50 € Freigrenze.
  3. Veranlassen Sie als Arbeitgeber, dass ein Dritten einem Mitarbeiter Rabatte i.V.m. einer Versicherung gewährt, kann für diesen Vorteil ebenfalls die 50 € Freigrenze in Anspruch genommen werden.
  4. Überlassen Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Kreditkarte, die Ihr Mitarbeiter auch privat verwenden darf, liegt hinsichtlich der anteiligen Kreditkartengebühr für die Privatnutzung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der aber im Rahmen der 50 € - Freigrenze außer Ansatz bleibt.
  5. Zu den begünstigten Sachbezügen zählen auch Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, so zum Beispiel ein Benzingutschein siehe Benzingutschein.

Gesetzesgrundlagen

§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG

R 8.1 Abs. 3 LStR 2018


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Eine der vielen Möglichkeiten, einem Mitarbeiter einen Teil des Arbeitslohns steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, besteht in der Nutzung der Freigrenze der Sachbezüge in Höhe von 50 €.


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