Arbeitgeberlexikon


Incentives und andere Vergütungsbestandteile
Eine Übersicht

Werkzeuggeld, Messergeld, pauschaler Auslagenersatz

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer ein Werkzeuggeld pauschal dafür bezahlen, dass der Arbeitnehmer eigenes Werkzeug mit in den Betrieb bringt und es für den betrieblichen Einsatz nutzt. Ein Werkzeug im steuerlichen Sinn ist grundsätzlich nur Handwerkszeug, mit dem eine andere Sache bearbeitet werden kann, zum Beispiel Küchenmesser, Hammer, Säge.

Keine Werkzeuge sind etwa: Computer, Fotoapparate eines Reporters oder Musikinstrumente. Hier kann jedoch ein Auslagenersatz in Betracht kommen.

Ohne Einzelnachweis sind pauschale Entschädigungen für die betriebliche Benutzung des eigenen Werkzeugs des Arbeitnehmers pro Kalenderjahr bis 800 € netto ohne USt. steuer- und beitragsfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Anschaffung und Instandhaltung nicht übersteigen.

Werkzeuge im Sinne § 3 Nr. 30 EStG sind nur solche, die einen geringeren Anschaffungspreis als 800 € haben. Bei einem höheren Anschaffungspreis kann es sich laut BFH nicht mehr um Werkzeug als geringwertiges Wirtschaftsgut handeln. Bei 800 € übersteigenden Beträgen kommt mit Nachweis der Auslagenersatz in Betracht.

Statt einzeln nachgewiesenem Auslagenersatz kann pauschaler Auslagenersatz bis zu 50 € pro Monat geleistet werden, wenn die pauschale Abgeltung im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Dies kann anhand der durchschnittlichen Rechnungsbeträge für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten belegt werden. Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.


Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt an seinen Koch zusätzlich zum vereinbarten Lohn Werkzeuggeld in Höhe von monatlich pauschal € 34 dafür, dass sein Koch die eigenen Messer mit zur Arbeit bringt. Mit der Pauschale sind auch Kosten für Schleifen oder Ersatzbeschaffung mit abgegolten

Lohnsteuer:
nein

SV-Beiträge:
nein

Gesetzesgrundlagen

§ 3 Nr. 30 EStG, R 3.30 LStR
§ 3 Nr. 50 EStG, R 3.50 LStR
§ 6 Abs. 2 EStG
§ 8 Abs. 4 EStG
BFH Urteil v. 21.08.1995 - VI R 30/95 BStBl 1995 II S. 906
BFH 28.3.2006, VI R 24/03, BStBl. 2006 II S. 473
GKV-Spitzenverbände 11.11.2021 „Neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis im Beitragsrecht"


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