Arbeitgeberlexikon


Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Berufstätige für die Betreuung ihrer Kinder selbst tragen z.B. Babysitter, Kindergarten, Kindertagesstätte, Tagesmutter. Diese können vom Arbeitnehmer als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen auch Kosten für Hausaufgabenbetreuung, nicht hingegen Kosten für Nachhilfe oder privaten Musikunterricht. Die Aufwendungen für einen Au-pairs können zu 50% angesetzt werden, da diese regelmäßig neben der Kinderbetreuung noch andere Aufgaben im Haushalt wahrnehmen. Die steuerliche Regelung der Kinderbetreuung wirkt sich nicht auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld aus.

Für die zum Haushalt gehörenden Kinder (nur leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder) im Alter bis zu 14 Jahren können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 € je Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Selbst bei Internatsunterbringung gilt das Kind als noch im Haushalt der Eltern lebend, wenn es in regelmäßigen Abständen nach Hause fährt. Betreuungskosten für Stief- oder Enkelkinder werden hingegen nicht berücksichtigt.

Der Sonderausgabenabzug von jährlich bis zu 4.000 € je Kind ist grundsätzlich nur möglich, soweit die Betreuung gegen Rechnung erfolgt und diese unbar, d.h. durch Überweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung beglichen wird (BFH-Beschluss vom 08.05.2012, BFH/NV 2012 S.1305). Sofern der Arbeitgeber einen Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern an den Mitarbeiter leistet (z.B. Kindergartenzuschuss) ist dieser steuerfrei. Wegen und in Höhe des Zuschusses können dann die entsprechenden Kosten beim Sonderausgabenauszug keine Berücksichtigung mehr finden.

Für Kinder über 14 Jahre ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nicht mehr möglich. Ggf. kann für diese eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen in Betracht kommen. Für die Betreuung von behinderten Kindern gelten weitergehende steuerliche Vergünstigungen.

Der Zuschuss für die Kinderbetreuung kann gut als Alternative zu einer Gehaltserhöhung verwendet werden.

Gesetzesgrundlagen

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

§ 3 Nr. 33 EStG

§ 10 I Nr. 5 EStG

BMF Schreiben vom 14.03.2012, IV C 4 – S 2221/07/0012:012 – 2012/0204082

R 3.33 LStR


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Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Berufstätige für die Betreuung ihrer Kinder selbst tragen z.B. Babysitter, Kindergarten, Kindertagesstätte, Tagesmutter. Diese können vom Arbeitnehmer als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.


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