Arbeitgeberlexikon
Kindergartenzuschuss
Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
R 3.33 LStR 2020 zu § 3 Nr. 33 EStG
Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Dies gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Leistungen des Arbeitgebers für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind seit 01.01.2015 nach § 3 Nr. 34a EStG ebenso steuerfrei, soweit die Leistungen 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern zudem nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige genügt nicht. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind diese nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern.
Die Schulpflicht richtet sich nach dem Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Aus Vereinfachungsgründen ist nach den Lohnsteuer-Richtlinien die Schulpflicht nicht zu prüfen bei Kindern, die
- das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
- im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss an seine Arbeitnehmer oder an die Betreuungseinrichtung direkt bezahlen. Der Nachweis über die Kindergartenbeiträge wird im Original als Beleg im Lohnkonto aufbewahrt. Bei dem Kindergartenzuschuss muss es sich um eine zusätzliche Zahlung zum ohnehin geschuldeten Lohn handeln. Eine Entgeltumwandlung ist nicht nach der neuen Rechtsprechung des BFH auch gestattet (BFH-Urteil vom 01.08.2019 – VI R 32/18, BMF-Schreiben vom 05.02.2020, IV 5 S 2334/19/10017:002).
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Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
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