Arbeitgeberlexikon


Kündigung

Formalien

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine mündliche oder per E-Mail, Fax, SMS etc. ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss vom Berechtigten eigenhändig unter­schrieben und das Original zugegangen sein („Tinte auf Papier“).

Kann der Berechtigte nicht unter­schreiben, ist der Kündigung eine Vollmacht beizufügen. Ein Personal­leiter kann befugt sein die Kündigung zu unterschreiben, ohne ihr eine Vollmacht beizufügen, voraus­gesetzt der Arbeitnehmer wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Unterzeichnende in die Stellung des Personalleiters berufen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2014, 2 AZR 567/13).

Wer sich auf die Kündigung beruft, muss den Zugang der Kündigung beweisen können. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören, § 102 BetrVG.

Kündigungsfristen

Ist in einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag keine zulässige Vereinbarung über die zu beachtenden Kündi­gungs­fristen enthalten, gelten die gesetz­lichen Kündigungsfristen.

Grund­sätzlich dürfen längere als die im Gesetz genannten Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Fristen für den Arbeit­nehmer dürfen in diesem Fall jedoch nicht länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Absatz 6 BGB). Die Kündigungsfristen sind unab­hängig von der Betriebsgröße zu beachten.

a)     Gesetzliche ordentliche Kündigungsfristen (§ 622 Absatz 1 bis 3 BGB)

Ist eine Probezeit vereinbart, gilt beiderseits eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu jedem Kalender­tag. Nach Ablauf der Probezeit kann ein Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monats­ende kündigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Arbeit­nehmerseite während der ge­samten Dauer der Beschäftigung die 4-Wochen-Frist. Sofern also nichts anderes vereinbart ist, könnte ein Arbeitnehmer auch noch 20 Jahren mit 4 wöchiger Frist die Zusammenarbeit beenden. Für die Arbeit­geberseite ändern sich die Fristen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung.

Für eine ordent­liche Kündigung durch den Arbeitgeber gelten gesetzlich folgende Fristen:

Beschäftigungsdauer

Kündigungsfrist

vereinbarte Probezeit bis 6 Monate

2 Wochen zu jedem Tag; Zugang spätestens am letzten Tag der Probezeit

unter 2 Jahre

4 Wochen zum 15. / zum Ende eines Kalendermonats

ab 2 bis 4 Jahre

1 Monat zum Ende eines Kalendermonats

ab 5 bis 7 Jahre

2 Monate zum Ende eines Kalendermonats

ab 8 bis 9 Jahre

3 Monate zum Ende eines Kalendermonats

ab 10 bis 11 Jahre

4 Monate zum Ende eines Kalendermonats

ab 12 bis 14 Jahre

5 Monate zum Ende eines Kalendermonats

ab 15 bis 19 Jahre

6 Monate zum Ende eines Kalendermonats

ab 20 Jahre und mehr

7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

 b)    Kürzere ordentliche Fristen

aa)  Tarifverträge

Durch einen Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden.

Auch nicht tarifgebundene Vertragsparteien können im Gel­tungs­­bereich eines Tarifvertrages die Geltung der ver­kürzten tariflichen Fristen vereinbaren (§ 622 Absatz 4 BGB).

bb)  vorübergehende Aushilfen: kurze Fristen

Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn

×   der Arbeitnehmer vorübergehend zur Aushilfe eingestellt wird und

×   das Arbeitsverhältnis nicht über die Dauer von 3 Monaten hinaus fortgesetzt wird.

In dieser Konstellation ist es sogar möglich eine Entfristung, d.h. eine „fristlose ordentliche  Kündigung“ zu vereinbaren (§ 622 Absatz 5 Nr. 1 BGB).

cc)  Kleinbetriebe: 4 Wochen

Die Grundkündigungsfrist zum 15. eines Monats oder Monatsende kann ausnahmsweise einzelvertraglich verkürzt werden, wenn

×   der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und

×   die Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht unterschreitet (§ 622 Absatz 5 Nr. 2 BGB).

Abweichend von der Grundkündigungsfrist des § 622 Absatz 1 BGB von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder Monatsende kann somit in Kleinbetrieben eine Frist von 4 Wochen zu jedem Tag vereinbart werden (MüKo 2015 § 622 Rd 18). Nach Ablauf der ersten zwei Jahre gelten die Termine und verlängerten Fristen des § 622 Absatz 2 BGB.

Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen (§ 622 Absatz 5 Satz 2 BGB).

c)     Besondere Kündigungsfristen

Auszubildende

während der Probezeit von beiden Seiten jederzeit ohne Frist;

nach der Probezeit:

-  vom Ausbilder nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Frist; der Grund ist anzugeben

-  von Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen, falls die Ausbildung aufgegeben oder für eine andere Berufstätigkeit erfolgen soll

 

Elternzeit

-  Kündigung durch Arbeitnehmer/in nur unter Einhaltung einer Kündi­gungs­frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit

-  Kündigung durch die Arbeit­gebe­rseite während der Elternzeit erfordert Zustimmung der Aufsichts­be­hör­de.

Insolvenz

-  Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer können ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen.

-  Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Schwangere

-  Arbeitnehmerin kann während der Schwangerschaft und während 8 Wochen (Mehr­linge / Früh­ge­burten 12 Wochen) ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Ent­bindung kündigen.

-  Die Kündi­gung durch die Arbeitgeberseite bedarf während dieser Zeit der Zu­stimm­ung der Aufsichtsbehörde

Schwerbehinderte Menschen

-  Nach Ablauf der ersten 6 Monaten mindestens 4 Wochen.

-  Kündigung durch Arbeitgeberseite erfordert nach Ablauf der ersten 6 Monate Zustimmung des Integrationsamtes

Berechnung der Frist

Kündigungs­fristen sind sogenannte Ereignisfristen, d.h. der Tag, an dem die Kündigung zugeht, zählt bei der Be­rech­nung der Frist nicht mit.

Für die Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist ist auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen. Zeiten vor dem 25. Lebensjahr sind entgegen dem Wortlaut des § 622 II 2 BGB als Be­schäftigungs­­­zeiten bei der Berechnung der Länge der Kündigungsfrist zu berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 09.09.2010, 2 AZR 714/08 und 30.09.2010, 2 AZR 456/09). Ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, ist ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2.12.1999 - 2 AZR 139/99).

Ist der letzte Tag, an dem gekündigt werden soll, ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, muss die Kündigung (abweichend von § 193 BGB) spätestens an diesem Tag zugehen.

Auszubildende

während der Probezeit von beiden Seiten jederzeit ohne Frist;

nach der Probezeit:

-  vom Ausbilder nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Frist; der Grund ist anzugeben

-  von Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen, falls die Ausbildung aufgegeben oder für eine andere Berufstätigkeit erfolgen soll

Elternzeit

-  Kündigung durch Arbeitnehmer/in nur unter Einhaltung einer Kündi­gungs­frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit

-  Kündigung durch die Arbeit­gebe­rseite während der Elternzeit erfordert Zustimmung der Aufsichts­be­hör­de.

Insolvenz

-  Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer können ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen.

-  Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Schwangere

-  Arbeitnehmerin kann während der Schwangerschaft und während 8 Wochen (Mehr­linge / Früh­ge­burten 12 Wochen) ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Ent­bindung kündigen.

-  Die Kündi­gung durch die Arbeitgeberseite bedarf während dieser Zeit der Zu­stimm­ung der Aufsichtsbehörde

Schwerbehinderte Menschen

-  Nach Ablauf der ersten 6 Monaten mindestens 4 Wochen.

-  Kündigung durch Arbeitgeberseite erfordert nach Ablauf der ersten 6 Monate Zustimmung des Integrationsamtes

 

Stand 02/2016


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine mündliche oder per E-Mail, Fax, SMS etc. ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


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