Arbeitgeberlexikon
Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein probates Mittel, den gesunkenen Gäste- und Besucherzahlen und den damit verbundenen Umsatzrückgängen Rechnung zu tragen. Kurzarbeit senkt die Personalkosten. Die Arbeitsagentur gleicht den Nettoverdienstausfall bei Arbeitnehmern mit Kind zu 67 % und bei Arbeitnehmern ohne Kind zu 60 % aus. Es müssen vorübergehende wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis vorliegen, welche im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) grundsätzlich bei einem Drittel aller in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Auszubildende zählen nicht mit) zu Entgeltausfall von durchschnittlich mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts führt (vgl. § 96 SGB III). Es kommt nicht auf den individuellen Verdienstausfall des einzelnen Arbeitnehmers an, der auch dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wenn er einen geringeren Verdienstausfall als 10% hat. Der Arbeitsausfall muss durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht sein, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Beruhen die Arbeitsausfälle auf einem unabwendbaren Ereignis, muss dieses auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruhen. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb beantragt werden. Es reicht aus, wenn die Kurzarbeit nur einzelne Bereiche des Betriebes (Abteilungen) betrifft, sei es um Stunden, Tage oder Wochen bis zum vollständigen Arbeitsausfall.
Das Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat bewilligt an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingeht. Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet.
Ausnahmen hiervon können bei außergewöhnlichen Verhältnissen in der betroffenen Branche oder dem betroffenen Bezirk bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemacht werden.
Übt der Arbeitnehmer bereits vor Einführung der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aus, so ist das für das Kurzarbeitergeld unschädlich. Eine Anrechnung erfolgt jedoch, wenn der Arbeitnehmer wegen der Kurzarbeit und den damit verbundenen geringeren Einkünften eine Nebenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnimmt.
Minijobber haben wegen der fehlenden Arbeitslosenversicherungspflicht keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, ebenso Arbeitnehmer, deren Gehalt trotz reduzierter Arbeit weiterhin über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Kurzarbeitergeld kann erst ab dem Kalendermonat bewilligt werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingeht. Die erforderliche Anzeige der Kurzarbeit sollte frühzeitig erfolgen werden.
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Kurzarbeit ist ein probates Mittel, den gesunkenen Gäste- und Besucherzahlen und den damit verbundenen Umsatzrückgängen Rechnung zu tragen. Kurzarbeit senkt die Personalkosten.
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