Arbeitgeberlexikon
Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein probates Mittel, den gesunkenen Gäste- und Besucherzahlen und den damit verbundenen Umsatzrückgängen Rechnung zu tragen. Kurzarbeit senkt die Personalkosten. Die Arbeitsagentur gleicht den Nettoverdienstausfall bei Arbeitnehmern mit Kind zu 67 % und bei Arbeitnehmern ohne Kind zu 60 % aus. Es müssen vorübergehende wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis vorliegen, welche im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) grundsätzlich bei einem Drittel aller in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Auszubildende zählen nicht mit) zu Entgeltausfall von durchschnittlich mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts führt (vgl. § 96 SGB III). Es kommt nicht auf den individuellen Verdienstausfall des einzelnen Arbeitnehmers an, der auch dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wenn er einen geringeren Verdienstausfall als 10% hat. Der Arbeitsausfall muss durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht sein, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Beruhen die Arbeitsausfälle auf einem unabwendbaren Ereignis, muss dieses auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruhen. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb beantragt werden. Es reicht aus, wenn die Kurzarbeit nur einzelne Bereiche des Betriebes (Abteilungen) betrifft, sei es um Stunden, Tage oder Wochen bis zum vollständigen Arbeitsausfall.
Das Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat bewilligt an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingeht und wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von längstens 6 Monaten dem Betrieb bewilligt. Ausnahmen hiervon können bei außergewöhnlichen Verhältnissen in der betroffenen Branche oder dem betroffenen Bezirk bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemacht werden.
Die auf das verminderte Arbeitsentgelt zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Der Arbeitnehmer muss einen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9% leisten. Die auf 80% begrenzten Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld müssen hingegen vom Arbeitgeber alleine übernommen werden.
Übt der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aus, so ist das für das Kurzarbeitergeld unschädlich. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer wegen der Kurzarbeit und den damit verbundenen geringeren Einkünften eine Nebenbeschäftigung ausüben möchte. In diesem Fall würde die Entlohnung aus der Nebenbeschäftigung auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, ebenso Mitarbeiter, deren Gehalt trotz reduzierter Arbeit weiterhin über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Machen Sie die erforderliche Anzeige der Kurzarbeit an die Arbeitsagentur frühzeitig. Zögern Sie nicht, Kurzarbeitergeld kann erst ab dem Kalendermonat bewilligt werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingeht. Auch sollten Sie die Möglichkeit der beruflichen Weiterbildung der Mitarbeiter während der mutmaßlichen Dauer der Kurzarbeit in Erwägung ziehen. Hier gibt es umfangreiche Förderprogramme, die den Arbeitgeber entlasten und zu einer Qualifizierung der Mitarbeiter führen. Auskünfte zu den Anspruchsvoraussetzungen erteilt Ihnen der Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur.
Stand 01/2016
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."
Kurzarbeit ist ein probates Mittel, den gesunkenen Gäste- und Besucherzahlen und den damit verbundenen Umsatzrückgängen Rechnung zu tragen. Kurzarbeit senkt die Personalkosten.
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