Arbeitgeberlexikon


Mutterschutz

Mutterschutz und Beschäftigungsverbote

1. Mutterschutz für alle Arbeitnehmerinnen in allen Betrieben (§ 1 MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen und ihre Kinder am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz sowie während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Der Mutterschutz gilt bereits in der Probezeit und auch in Kleinstbetrieben.

2. Benachrichtigung des Arbeitgebers (§ 15 MuSchG)

Eine schwangere Frau soll ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung informieren, sobald sie Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Sie soll auch so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

3. Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde (§ 27 MuSchG)

Der Arbeitgeber muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Schwangerschaft mitteilen, oder dass die Frau stillt. Eine Mitteilungspflicht besteht auch darüber, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine schwangere Frau bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen, für Akkordarbeit, Fließarbeit oder getaktete Arbeit (§ 11 Abs. 6 MuschG) zu beschäftigen. Zuständig ist regelmäßig das Regierungspräsidium.

4. Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG)

Der Arbeitgeber muss für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dabei muss er Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Dabei muss ermittelt werden, ob

  • keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
  • eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein werden,
  • eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.

Nach Mitteilung der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber unverzüglich die entsprechenden notwendigen Schutzmaßnahmen für die Schwangere vornehmen.

5. Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft (MuSchG)

Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Ist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot gegeben, darf die Schwangere auch nicht beschäftigt werden, wenn sie es will.

Ist die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich, so darf die Schwangere solange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutz der Schwangeren oder ihres Kindes erforderlich ist.

Unter anderem sind folgende Beschäftigungsverbote gesetzlich geregelt:

§ 3 Mutterschutzgesetz: Schutzfristen vor und nach der Entbindung

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten und,
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

  1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und
  2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 4 Mutterschutzgesetz: Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

§ 5 Mutterschutzgesetz: Verbot der Nachtarbeit

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 6 Mutterschutzgesetz: Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
  3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
  3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

6. Liegemöglichkeit (§ 6 ArbStättV, § 9 MuSchG)

Schwangere und stillende Frauen dürfen, wenn es erforderlich ist, ihre Tätigkeit kurz unterbrechen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz so schaffen, dass die schwangere oder stillende Frau sich während der Pause oder Unterbrechung hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

7. Tod des Kindes (vgl. § 3 Abs. 4 MuSchG, § 31 PStV)

Ob das Beschäftigungsverbot und auch das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz besteht, ist im Falle des Todes des Kindes mit der Personenstandverordnung danach zu beurteilen, ob es sich um eine Lebendgeburt, Totgeburt oder Fehlgeburt handelt. Bei einer Fehlgeburt greift der besondere Schutz des Mutterschutzgesetzes nicht ein. Betrug das Gewicht des Fötus mindestens 500 Gramm und waren Lebenszeichen im Sinne der Personen­stands­verordnung vorhanden, so handelt es sich um eine Lebendgeburt. Betrug das Gewicht des Fötus mindestens 500 Gramm und waren keine Lebenszeichen im Sinne der Personen­stands­verordnung vorhanden, so handelt es sich um eine Totgeburt. Betrug das Gewicht weniger als 500 Gramm und waren keine Lebenszeichen vorhanden, so handelt es sich um eine Fehlgeburt. Bei Mehrlingsgeburten gilt eine Fehlgeburt als tot geborenes Kind, wenn mindestens ein Kind tot oder lebend im Sinne der Personenstandverordnung geboren wurde.

8. Untersuchungen und Stillzeit (§ 7 MuSchG)

(1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

(2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.

9. Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

10. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der gesetzlichen Schutzfristen (vgl. §§ 19, 20 MuSchG, § 24i SGB V)

Während der Mutterschutzfirsten (6 Wochen vor, bis 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) muss der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Der Zuschuss entspricht dem täglichen Nettoverdienst abzüglich 13 €. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung zu berechnen.

11. U2-Umlage-Verfahren: Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse (vgl. § 1 AAG)

Die Krankenkassen erstatten - mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen - den Arbeitgebern über das sog. U2-Umlage-Verfahren sowohl den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld als auch das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt in vollem Umfang (vgl. § 1 II AAG).

12. Kündigung durch den Arbeitgeber: Zustimmung der obersten Landesbehörde (§ 17 MuSchG)

Die Kündigung einer Frau ist während ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist, oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. (vgl. § 17 MuSchG).

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und muss den Kündigungsgrund angeben (vgl. § 17 II MuSchG).

Eine Kündigung durch die Arbeitnehmerin sowie eine einvernehmliche Aufhebung ist jederzeit möglich.


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Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen und ihre Kinder am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz sowie während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.


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