Arbeitgeberlexikon


Pendlerpauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer derzeit eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale je Entfernungskilometer (einfache Strecke) von

  • 0,30 € für die ersten 20 Kilometer
  • 0,38 € für jeden weiteren Kilometer (2022 bis 2026)

bis zum Höchstbetrag von 4.500 € jährlich steuermindernd als Werbungskosten (§ 9 Abs. 2 EStG) in seiner Steuererklärung absetzen.

Unfallkosten können daneben als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (BMF Schreiben vom 31.10.13 Gz IV C 5 - S 2351/09/10002 :002, DOK 2013/0981373).

Die Höchstgrenze von 4.500 € gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er die Wegstrecke von Wohnung zur 1. Tätigkeitsstrecke mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt hat.

Übersteigen die Kosten der Nutzung von öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Fahrtkostenzuschüsse pauschal versteuert gewähren. Soweit der Arbeitgeber pauschal mit 15% besteuerte Fahrtkostenzuschüsse an den Arbeitnehmer für Fahrtkosten von Wohnung zur 1.Tätigkeitsstätte leistet, sind diese auf die Entfernungspauschale nach § 40 Abs. 2 EStG anzurechnen.  Entsprechend mindert ein vom Arbeitgeber innerhalb der Freigrenze des § 8 Abs.2 Satz 11 EStG bezahltes Job-Ticket die anrechnungsfähige Entfernungspauschale.


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Für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer derzeit eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale je Entfernungskilometer (einfache Strecke) von 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € für jeden weiteren Kilometer (2022 bis 2026) bis zum Höchstbetrag von 4.500 € jährlich steuermindernd als Werbungskosten (§ 9 Abs. 2 EStG) in seiner Steuererklärung absetzen.


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