Arbeitgeberlexikon


Personalrabatt

Ein Arbeitgeber kann Waren und Dienstleistungen, die er überwiegend an seine Kunden verkauft, unentgeltlich oder verbilligt an seine Belegschaft als geldwerten Vorteil abgeben.

Die Anwendbarkeit des Rabattfreibetrags ist nur dann zulässig, wenn

  • der Arbeitgeber selbst seinen Mitarbeitern einen Preisvorteil, d.h. einen Rabatt auf eine Ware oder Dienstleistung einräumt
  • der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % für seine Kunden (und nicht für seine Mitarbeiter) herstellt, vertreibt oder erbringt
  • der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil (Preisvorteil) nicht pauschal versteuert.

Soweit der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil in den Fällen des § 40 EStG pauschal versteuert, z.B. 25 % auf Mahlzeiten im Betrieb, gilt der Rabattfreibetrag nicht.

Wird der Sachbezug nicht pauschal durch den Arbeitgeber versteuert, so ist er bis zur Höhe des Rabattfreibetrages von 1.080 € jährlich steuer- und beitragsfrei (vgl. § 8 Abs. 3 EStG). Die Bewertung erfolgt dann über § 8 Abs.3 EStG, wonach ausschließlich 96% des vom Endverbraucher an den Arbeitgeber gezahlten Endpreis abzüglich gewährter Nachlässe angesetzt werden.

Der geldwerte Vorteil als Grundlage der pauschalen Arbeitgeberbesteuerung bemisst sich nach dem ortsüblichen Endpreis abzüglich eines 4% Bewertungsabschlags oder am günstigsten Marktpreis (auch Internet).

Markt in diesem Sinne sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Steuerpflichtige die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann.

Übersteigt die Summe der Sachbezüge in einem Kalenderjahr den Rabattfrei­betrag, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Liegen die Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag nicht vor, kann in Betracht kommen die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 50 € monatlich in Anspruch zu nehmen.

Die Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG sind im Lohnkonto kenntlich zu machen und ohne Kürzung um Freibeträge einzutragen. Die abgegebenen Waren und / oder Leistungen und deren Wert sind zu dokumentieren.

Zur Bewertung der Sachbezüge siehe auch BMF-Schreiben vom 16.05.2013, GZ IV C 5 - S 2334/07/0011, DOK 2013/0356883 und BMF Schreiben vom 11.02.2021, GZ IV C 5 – S 2334/19/10024 :003, DOK 2021/0103951.


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Ein Arbeitgeber kann Waren und Dienstleistungen, die er überwiegend an seine Kunden verkauft, unentgeltlich oder verbilligt an seine Belegschaft als geldwerten Vorteil abgeben.


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