Arbeitgeberlexikon


Phantomlohn

Grundsätzlich gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip, auch Anspruchsprinzip genannt. Hiernach entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Die Ansprüche der Versicherungsträger entstehen grundsätzlich unabhängig davon, ob die Auszahlung an den Arbeitnehmer tatsächlich erfolgt. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche grundsätzlich, sobald dieses ausgezahlt worden ist.

Phantomlohn, auch Fiktivlohn genannt, meint den entstandenen, aber nicht ausgezahlten Lohnanspruch. Die darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge stehen den Sozialversicherungsträgern zu.

Für die Beitragsberechnung ist grundsätzlich das gesetzlich bzw.  tariflich geschuldete Mindestentgelt zugrunde zu legen, auch wenn im Arbeitsvertrag ein geringeres Entgelt vereinbart oder in der Praxis schlicht weniger Lohn ausgezahlt worden ist. Entscheidend ist, ob der Anspruch entstanden ist.

Gleiches gilt, wenn der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht beachtet wurde. Hat ein Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers so vergütet, dass hierdurch der Mindestlohn unterschritten wurde, so bemessen sich die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest am Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen können offene Mindestlohnansprüche aufgrund der Jahresbetrachtung zu einer Überschreitung der Höchstgrenze von derzeit 6240 € (12 x 520 €) führen und somit die vollumfängliche Beitragspflicht auslösen.

Siehe hierzu auch das Stichwort „Lohnwucher“.


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Phantomlohn, auch Fiktivlohn genannt, meint den entstandenen, aber nicht ausgezahlten Lohnanspruch. Die darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge stehen den Sozialversicherungsträgern zu.


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