Arbeitgeberlexikon


Scheinselbständigkeit

Arbeitgeber haben vom Arbeitsentgelt ihrer Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Wird ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis wie ein Selbständiger behandelt und dementsprechend keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, wird dies Scheinselbständigkeit genannt. Anhaltspunkte für eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Stellt sich nachträglich heraus, dass eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung vorliegt, werden die Beiträge zumindest für den Prüfungszeitraum nachgefordert. Zusätzlich sind Säumniszuschläge fällig. Wurden die Beiträge vorsätzlich nicht abgeführt, sind strafrechtliche Konsequenzen denkbar.

Verlässlich zu prüfen, ob der Beauftragte in den Augen des Sozialversicherungsrechts freier Unternehmer ist oder nur zum Schein als solcher auftritt, ist nicht einfach. Klarheit bringt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer Fehleischätzung sollte bei der Beauftragung von „Rechnungsstellern" und Ein-Personen-Unternehmen, insbesondere bei der Auslagerung von internen Funktionen im Rahmen des Outsourcings, der Status möglichst frühzeitig geklärt werden. Das gilt auch für die Beschäftigung von Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern.


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Wird ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis wie ein Selbständiger behandelt und dementsprechend keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, wird dies Scheinselbständigkeit genannt.


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