Arbeitgeberlexikon


Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Soweit der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag bzw. nachts arbeitet, hat er zunächst Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt. Ob an den Arbeitnehmer zusätzlich Zuschläge für Sonn-und Feiertags-und Nachtarbeit zu zahlen oder stattdessen bzw. zusätzlich noch bezahlte Freitage zu gewähren sind, richtet sich regelmäßig nach einem Tarifvertrag (ggf. mit allgemeinverbindlicher Wirkung), einer Betriebsvereinbarung oder nach einer einzelvertraglichen Regelung. Zusätzlich finden sich Regelungen zur Sonn-und Feiertagsbeschäftigung bzw. zur Nachtarbeit im Arbeitszeitgesetz.

Zuschläge für Sonn-Feiertags- und Nachtarbeit können nach § 3b Abs. 2 EStG steuerfrei bis zu einem Grundlohn von € 50 brutto/Stunde gewährt werden. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, den der Mitarbeiter bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit je Stunde einschließlich regelmäßig gezahlter Zuschläge (z.B. Erschwerniszulagen, Schichtzulagen), vermögenswirksamer Leistungen und Sachbezüge erhält.

 
Zuschlag auf Grundlohn

Nacht

20:00h – 24:00h

bis  25%

Nacht

00:00h – 04:00h

bis  40%

Nacht

04:00h – 06:00h

bis  25%

Sonntag

00:00h – 24:00h

bis  50%

Sonntag

montags 00:00h – 04:00h, wenn Arbeit am Sonntag begonnen hat

bis  50%

Feiertag

00:00h – 24:00h

  bis  125%

Feiertag

Folgetag 00:00h – 04:00h, wenn Arbeit am Feiertag begonnen hat

  bis  125%

01.05.

00:00h – 24:00h

  bis  150%

24.12.

14:00h – 24:00h

  bis  150%

25.12.

00:00h – 24:00h

  bis  150%

26.12

00:00h – 24:00h

  bis  150%

31.12.

14:00h – 24:00h

  bis  125%

 

Liegt der Grundlohn über € 50 brutto/Stunde, so bleiben die Zuschläge, die sich bis zum Höchstbetrag von € 50 brutto/Stunde ermitteln, weiterhin steuerfrei. Nur darüber hinaus gehende Zuschläge unterliegen der Steuerpflicht.

Die Zuschläge bleiben beitragsfrei in der Sozialversicherung, soweit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV der Grundlohn € 25 brutto/Stunde nicht übersteigt. Werden Zuschläge auf einen höheren Grundlohn geleistet, so sind diese bis zur Grundlohnhöchstgrenze von € 25.- brutto/Stunde beitragsfrei.

Achtung: In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit immer dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 SvEV).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass auf zu erwartende Zuschläge für Sonn-Feiertag- und Nachtarbeit ein monatlicher Vorschuss pauschal zur Verrechnung mit den dann bis Jahresende nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten berechneten Zuschlägen gewährt wird. Ergibt die Verrechnung, dass mehr Zuschläge steuerbegünstigt gewährt wurden, als steuer- und sozialversicherungsfrei waren, so sind die überzahlten Zuschläge nachträglich zu versteuern und zu verbeitragen.


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Soweit der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag bzw. nachts arbeitet, hat er zunächst Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt. Ob an den Arbeitnehmer zusätzlich Zuschläge für Sonn-und Feiertags-und Nachtarbeit zu zahlen oder stattdessen bzw. zusätzlich noch bezahlte Freitage zu gewähren sind, richtet sich regelmäßig nach einem Tarifvertrag (ggf. mit allgemeinverbindlicher Wirkung), einer Betriebsvereinbarung oder nach einer einzelvertraglichen Regelung.


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