Mankogeld - Arbeitgeberlexikon
Gewährt der Arbeitgeber den im Kassen- und Zähldienst beschäftigten Mitarbeitern einen pauschalen Ausgleich von Kassenfehlbeträgen, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können, eine Fehlgeldentschädigung, Zählgeld, Mankogeld oder Kassenverlustentschädigung, so ist diese steuer- und beitragsfrei, soweit die Pauschale € 16 im Monat nicht übersteigt (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2015).