Ihre Suche nach Berufskleidung hat folgende Treffer ergeben:
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist steuerfrei.
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für die Reinigung der dem Arbeitnehmer gehörenden typischen Berufskleidung, ist der Kostenersatz grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
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