Tarifvertragsbindung - Arbeitgeberlexikon
Die inhaltlichen Regelungen eines Tarifvertrages sind auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden, wenn: entweder Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind aufgrund Mitgliedschaft tarifgebunden sind (§ 4 Abs. 1 TVG). Tarifgebunden sind Mitglieder der Tarifvertragsparteien (§ 3 Abs. 1 TVG). Sonderfall: Mitgliedschaft ohne Tarifbindung möglich. Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (§ 2 Abs. 1 TVG)