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Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche eines sogenannten Telearbeitsplatzes gilt folgendes.
Gewährt der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein zinsfreies oder zinsverbilligt Darlehen, gehören Zinsvorteile als Sachbezug zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt (vgl. BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen vom 19.05.2015, GZ IV C 5 - S 2334/07/0009 DOK 2015/0316822).
Als Aufmerksamkeiten werden Sachleistungen bis zu einem Wert von € 60,00 einschließlich Umsatzsteuer bezeichnet, die im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind und dem Mitarbeiter oder seiner Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.
Nutzen Beschäftigte betriebliche EDV / Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte des Arbeitgebers wie PC, Laptop, Tablet, Smartphones und Smartwatches, zu privaten Zwecken, sind die geldwerten Vorteile steuer- und beitragsfrei.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis, für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte, Aushilfen, unständig Beschäftigte, Hausangestellte, Auszubildende, Volontäre (§ 1 BBiG). Der Mutterschutz gilt bereits in der Probezeit und auch in Kleinstbetrieben.
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