Arbeitgeberlexikon
Tarifvertragsbindung
In einem Arbeitsvertragsverhältnis sind die Regelung eines Tarifvertrages oder Teile davon, zu beachten, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist
Tarifverträge legen jeweils fest für welche Bereiche diese gelten:
- Räumlich: Das Gebiet, z.B. bestimmtes Bundesland
- Fachlich: Die Branche, z.B. Gast und Schankwirtschaften
- Persönlich: Die Arbeitnehmergruppen, z.B. alle Arbeitnehmer, außer leitende Angestellte
Wann ist ein Tarifvertrag anzuwenden?
Die inhaltlichen Regelungen eines Tarifvertrages sind auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden, aufgrund von:
- Beidseitiger Mitgliedschaft der Vertragsparteien
- Arbeitgeber ist Mitglied des Arbeitgeberverbands
und
- Arbeitnehmer ist Mitglied der Gewerkschaft
Sonderfall: Mitgliedschaft ohne Tarifbindung je nach Satzung möglich. - Vereinbarung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass ein Tarifvertrag ganz oder teilweise gilt - Allgemeinverbindlichkeit
Soweit ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, ist er unmittelbar und zwingend zu beachten.
Ein Tarifvertrag kann durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf Antrag für allgemeinverbindlich erklären werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Wann kann von einem Tarifvertrag abgewichen werden?
- Tariföffnungsklausel
Eine Abweichung ist zulässig, falls der Tarifvertrag die Abweichung erlaubt. Z.B.: Öffnungsklauseln oder Härtefallregeln zur Abwendung von Insolvenzen und zur Beschäftigungssicherung.
- Günstigkeitsprinzip
Zu Gunsten der Arbeitnehmerseite darf von Tarifregelugnen abgewichen werden. Z.B.: mehr Lohn für weniger Arbeit.
Nachwirkung beachten!
Grundsätzlich gilt eine Tarifvertragsregelung, bis diese durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird.
Hat ein Tarifvertrag eine gegrenzte Gültigkeit und wurde eine Nachwirkung durch den Tarifvertrag oder durch die Allgemeinverbindlicherklärung ausdrücklich ausgeschlossen, so endet die Anwendbarkeit mit Zeitablauf.
Wurde die Nachwirkung nicht ausgeschlossen, so gelten für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, die bis zum Ablauf des Tarifvertrages begründet worden sind, die Rechtsnormen des Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine „andere Abmachung" ersetzt werden.
Eine „andere Abmachung" braucht kein Tarifvertrag zu sein! Es kann sich dabei auch um eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag handeln. Für die Nachwirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung gilt dies entsprechend.
Für Arbeitgeber, die nicht in einem Arbeitgeberverband sind, sowie Arbeitnehmer, die nicht in der Gewerkschaft sind, besteht die Nachwirkung auch dann weiter fort, wenn für die durch Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, dieser aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Tarifmehrheit: Tarifeinheitsgesetz
Gelten in einem Betrieb mehrere Tarifverträge für einen Bereich, liegt grundsätzlich Tarifkollision vor. Das seit 10.07.2015 in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz verfolgt das Ziel, in einem Betrieb bei Tarifkollision grundsätzlich nur einen Tarifvertrag zur Anwendung kommen zu lassen. Wird der Kollisionsfall in einem Betrieb festgestellt, gilt nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG das Mehrheitsprinzip. Danach gilt nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft, die in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat (vgl. BTDrucks 18/4062, S. 12).
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In einem Arbeitsvertragsverhältnis sind die Regelung eines Tarifvertrages oder Teile davon, zu beachten, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist
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