Arbeitgeberlexikon


Telefon, Internet, Handy

Betriebliches Telefon

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Telefon / Smartphone etc. zur Verfügung, so ist die private Nutzung ein geldwerter Vorteil. Entsprechendes gilt für die private Nutzung des Autotelefons im Firmenfahrzeug. Die private Nutzung eines betrieblichen Telefons als geldwerter Vorteil bleibt gemäß § 3 Nr. 45 EStG stets steuer- und beitragsfrei. Auf den Umfang der privaten Nutzung des betrieblichen Telefons kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass das Telefon nicht an den Arbeitnehmer, z.B. durch Schenkung oder Verkauf zu günstigen Konditionen übereignet wird. Bereits die Einräumung einer Kaufoption nach Ablauf einer bestimmten Frist führt zum wirtschaftlichen Eigentum, d.h. die Befreiung von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen entfällt.

Privates Telefon

Nutzt ein Arbeitnehmer sein privates Telefon auch für berufliche Zwecke, können diese Telefonkosten vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Ausnahmsweise kann nach den Lohnsteuer-Richtlinien R. 3.50 zu § 3 Nr. 50 LStR pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. 

Dabei können bei Aufwendungen für Telekommunikation auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. 

Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden. 

Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. 

Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben.

Internet

Arbeitnehmer, denen gestattet ist, den Internetanschluss am Arbeitsplatz auch privat nutzen dürfen, erlangen noch keinen steuer-und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Auf den Umfang der privaten Nutzung kommt es nicht an.

Hat der Arbeitnehmer einen privaten Internetanschluss, so kann der Arbeitgeber unabhängig von einer beruflichen Nutzung zuzüglich zum Arbeitsentgelt einen pauschal mit 25% zu versteuernden Zuschuss zu den Internetkosten seines Arbeitnehmers leisten. Die pauschale Versteuerung des Zuschusses ist nur bis zu einer Höchstgrenze des Zuschusses von € 50.- monatlich zulässig. Der Arbeitnehmer hat schriftlich zu versichern, dass ihm Kosten der privaten Internetverbindung in der vom Arbeitgeber gewährten Zuschusshöhe tatsächlich entstehen, wobei aufgrund der Flatrates Kosten in Höhe von € 50.- wohl selten noch belegt werden können.

Macht der Arbeitnehmer zu seinen Internetkosten falsche Angaben haftet der Arbeitgeber grundsätzlich hierfür nicht. Vorsorglich sollten aber die Originalrechnungen in Kopie zum Lohnkonto genommen werden.

Die Pauschalversteuerung des Zuschusses zum privaten Internetanschluss löst auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.


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Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Telefon / Smartphone etc. zur Verfügung, so ist die private Nutzung ein geldwerter Vorteil.


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