Arbeitgeberlexikon


Umzugskosten

Die Kosten des Mitarbeiters für einen beruflich veranlassten Umzug können vom Arbeitgeber gegen konkreten Nachweis der tatsächlichen Mehraufwendungen ganz oder teilweise steuerfrei vergütet werden (§ 3 Nr. 16 EStG, R 3.16, R 9.9 LStR 2023). Ein Umzug ist dann beruflich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder sich die Fahrtzeit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur/von der Arbeitsstätte um mindestens 30 Minuten je Fahrtstrecke verkürzt.

Ohne weiteren Nachweis durch den Arbeitnehmer können nach dem Bundesumzugskostengesetz vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer pauschal steuerfrei bezahlt werden:

Umzugskosten

 

Single

Jede weitere Person*

ab 01.04.2022

886 €

590 €

* Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefund Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben

Am Tag vor dem Einladen noch keine Wohnung

Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung

ab 1. April 2022    177 €

Nachhilfe / zusätzlicher Unterricht

Auch kann der Arbeitgeber die Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht/Nachhilfe für die Kinder des umziehenden Mitarbeiters pauschal steuerfrei bezahlen:

ab 1.4.2022           1.181 €

Bei einem Umzug anlässlich der Begründung, Beendigung oder Wechsel einer doppelten Haushaltsführung gilt die Pauschalierung jedoch nicht!  Die sonstigen Umzugskosten müssen in diesem Fall im Einzelnen nachgewiesen werden.


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Die Kosten des Mitarbeiters für einen beruflich veranlassten Umzug können vom Arbeitgeber gegen konkreten Nachweis der tatsächlichen Mehraufwendungen ganz oder teilweise steuerfrei vergütet werden (§ 3 Nr. 16 EStG, R 3.16, R 9.9 LStR 2023).


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