Arbeitgeberlexikon


Firmenwagen

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken und ist ihm die private Nutzung nicht gestattet, fällt keine Steuer an.
Ist die private Nutzung des Firmenwagens dem Arbeitnehmer gestattet, sind für den geldwerten Vorteil den Wagen privat nutzen zu dürfen, neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich auch privat nutzt, da bereits die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit den geldwerten Vorteil ausmacht.

Der Mitarbeiter wird mit dem Fahrzeug nicht entlohnt, soweit er zur Privatnutzung nicht befugt ist
(BFH Urteil vom 21.03.13 Az.: VI R 42/12 und 18.04.13 Az.: VI R 23/12).
Für die Ermittlung des steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteils der privaten Nutzungsmöglichkeit kann entweder ein Fahrtenbuch geführt oder die Prozent-Methode / 1%-Regel angewendet werden.


FAHRTENBUCH

Bei der Fahrtenbuchmethode muss jede Wegstrecke detailliert in ein dokumentenecht zu führendes Fahrtenbuch eingetragen werden, sodass sämtliche Fahrzeugkosten nach privatem und beruflichem Anteil getrennt werden können.


PROZENT-METHODE

  1. 1% für den Wagen
    Nach der Prozentmethode muss sich der Arbeitnehmer 1% des Bruttoneuwagenlistenpreises einschließlich Sonderzubehör als geldwerten Vorteil für die private Nutzungsmöglichkeit anrechnen lassen. Eine einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn das Kraftfahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (BMF-Schreiben v. 04.04.18, IV C 5 – S 2334/18/10001)
    Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein Neufahrzeug oder einen Gebrauchtwagen handelt, d.h. auch für einen Gebrauchtwagen ist der Bruttoneuwagenlistenpreises anzusetzen. Unerheblich ist auch, welcher Kaufpreis oder welche Leasingrate gezahlt wird.

  2. Bruttoneuwagenlistenpreis von Oldtimern
    Bei Oldtimern ist der Bruttoneuwagenlistenpreis mit dem bei Auslieferung maßgebenden Umsatzsteuersatz erforderlichenfalls nach Umrechnung von Reichsmark bzw. D-Mark in Euro zu ermitteln.

  3. 0,03 % für den Weg zur Arbeit
    Zusätzlich sind 0,03% des Bruttoneuwagenlistenpreises je Kilometer der einfachen Wegstrecke vom Wohnort zur 1. Tätigkeitsstätte jeden Monat als geldwerter Vorteil für die private Nutzungsmöglichkeit anzusetzen.

  4. 0,002 % für den Weg zur Arbeit bei Einzelbewertung
    Anstelle der 0,03 %-Methode kann für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch eine Einzelbewertung mit 0,002 % des Bruttoneuwagenlistenpreises je Entfernungskilometer (nur einfache Fahrt, d.h. einfache Wegstrecke von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte) vorgenommen werden, wobei der Arbeitnehmer im Einzelnen schriftlich zu erklären hat, an welchen Tagen er das Firmenfahrzeug für diese Fahrten nutzte. Die Einzelbewertung ist nur bis zu 180 Tage im Jahr zulässig (Jahresbetrachtung - nicht 15 Tage im Monat!). Ein unterjähriger Wechsel der Bewertungsmethoden ist nicht möglich.

  5. 0,001% nur gelegentliche Überlassung für private Fahrten
    „Die Monatsbeträge" (1% bzw. 0,03%) brauchen nicht angesetzt zu werden 
    • für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, oder
    • wenn dem Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird.

    In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden."

  6. Maximal Gesamtkosten
    Der pauschale Nutzungswert (geldwerte Vorteil) ist bei der Prozent-Methode auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber tatsächlich für dieses Fahrzeug im Gesamten einschließlich etwaiger Abschreibungen brutto aufwendet.

    BMF-Schreiben v. 04.04.18, IV C 5 – S 2334/18/10001:

    „Zu den Gesamtkosten im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 9 LStR gehören z.B. Absetzung für Abnutzung (AfA), Leasing- und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA), Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche sowie der nicht nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom (vgl. BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016, BStBl I Seite 1446)."

    „Nicht zu den Gesamtkosten gehören neben den in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 11 LStR genannten Kosten z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie der nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom"


ÜBERLASSUNG MEHRERER FAHRZEUGE

„Für jedes Kraftfahrzeug sind die insgesamt entstehenden Aufwendungen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten gesondert nachzuweisen. Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung und führt er nur für einzelne Kraftfahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für diese den Nutzungswert individuell ermitteln, während der Nutzungswert für die anderen mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2000, BStBl 2001 II Seite 332)."


FAHRZEUGPOOL

„Stehen Nutzungsberechtigten in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich mit 0,03 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser Wert ist beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren".


FAHRZEUGWECHSEL

„Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen."


NUTZUNGSENTGELD / ZUZAHLUNGEN DES ARBEITNEHERS

„Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu - privaten Fahrten, - Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und - Familienheimfahrten (vgl. Rdnrn. 44, 45), ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR, BFH-Urteile vom 30. November 2016 - VI R 49/14 (BStBl 2017 II Seite 1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II Seite 1014)"

Ein Nutzungsentgelt kann als nutzungsunabhängige Pauschale (z.B. Monatspauschale) oder auch als Kilometerpauschale für jeden privat gefahrenen Kilometer vereinbart werden. Daneben kann der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten, wie Leasingraten oder auch Benzinkosten, den pauschalen Nutzwert mindernd, übernehmen


BEWERTUNGSABSCHLAG FÜR ELEKTRO- UND HYBRIDELEKTROFAHRZEUGE

Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Bruttoneuwagenlistenpreis sowohl für Gebraucht- als auch für Neufahrzeuge gekürzt.

     a. bis 31.12.18 angeschaffte Elektro- und Hybridelektrofahrzeug

Für bis 31.12.18 angeschaffte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wird der Bruttoneuwagenlistenpreis um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entstehen in Abhängigkeit der jeweiligen Batteriekapazität je kWh gemindert. Der Abschlag nach kWh bemisst sich bei einem Neufahrzeug nach dem Jahr der Anschaffung, bei einem Gebrauchtfahrzeug nach dem Jahr der Erstzulassung und gilt für die Folgejahre unverändert fort solange das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.

Anschaffungsjahr Kürzung Bruttolistenpreis höchstens
bis 2013 € 500 je kWh € 10.000,-
2014 € 450 je kWh € 9.500,-
2015 € 400 je kWh € 9.000,-
2016 € 350 je kWh € 8.500,-
2017 € 300 je kWh € 8.000,-
2018 € 250 je kWh € 7.500,-
2019 50 % des BLP/ € 200 EUR pro kWh Kein Höchstbetrag / € 7.000
2020 50 % des BLP/ € 150 EUR pro kWh Kein Höchstbetrag / € 6.500
2021 50 % des BLP/ € 100 EUR pro kWh Kein Höchstbetrag / € 6.000
2022 50 % des BLP/ € 50 EUR pro kWh Kein Höchstbetrag / € 5.500
bis 2030 50 % des BLP



     b. ab 1.1.2019 angeschaffte Hybridfahrzeuge

Für ab 1.1.2019 angeschaffte Hybridfahrzeuge wird der Bewertungsabschlag nach kWh fortgesetzt, wenn sie

  • eine Kohlendioxidemmission von mehr als 50 Gramm oder
  • unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine eine Reichweite von nicht mindestens 40 Kilometer (60 km ab 2022) haben.
Anschaffungsjahr Kürzung Bruttolistenpreis höchstens
2020 € 150 je kWh € 6.500,-
2021 € 100 je kWh € 6.000,-
2022 € 50 je kWh € 5.500,-



     c. andere ab 01.01.2019 angeschaffte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Für die Übrigen ab 01.01.2019 angeschafften Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge erfolgt bis 31.12.2030 ein Bewertungsabschlag auf 25% bzw. 50% des Bruttoneuwagenlistenpreises. Der Bewertungsabschlag gilt auch für Dienstfahrzeuge, die schon vor dem 01.01.2019 angeschafft oder geleast wurden, jedoch nach dem 31.12.2018 erstmals einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurden (BMF-Schreiben v. 19.12.2018, IV C 5 – S 2334/14/10002 – 07)


     d. reine Elektrofahrzeuge

Für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden und bis 31.12.2030 angeschafft werden ist nach § 6 Abs.1 Ziff.4 Nr.3 EStG der Bruttoneuwagenlistenpreis mit einem Viertel anzusetzen, wenn dieser nicht mehr als € 60.000,- beträgt. Übersteigt der Anschaffungspreis € 60.000,- ist für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge nur die Hälfte des Bruttoneuwagenlistenpreises anzusetzen.

Fahrzeugantrieb Zeitraum Kaufpreis Kürzung auf
reines Elektrofahrzeug ab 01.01.19 bis 31.12.30 bis € 60.000,- 25% des Bruttolistenpreises
reines Elektrofahrzeug ab 01.01.19 bis 31.12.30 über € 60.000,- 50% des Bruttolistenpreises



     e. Hybridelektrofahrzeuge

Für Hybridelektrofahrzeuge gilt für die Anschaffung in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.30 ein Abschlag auf den Bruttolistenpreis von 50%, wenn die Kohlendioxidemmission max. 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine je nach Anschaffungsjahr mindestens 40km, 60km oder 80 km beträgt.

Fahrzeugantrieb Zeitraum Kohlendioxidemmission < 51 gr/km Kohlendioxidemmission > 50 gr/km
Hybridelektrofahrzeug ab 01.01.19 bis 31.12.30 ja nein
Hybridelektrofahrzeug ab 01.01.19 bis 31.12.21 nein Reichweite mind. 40 km
Hybridelektrofahrzeug ab 01.01.22 bis 31.12.24 nein Reichweite mind. 60 km
Hybridelektrofahrzeug ab 01.01.25 bis 31.12.30 nein Reichweite mind. 80 km

Gesetzesgrundlagen

§ 6 Abs.1 Nr. 4 EStG

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG

BMF, 5.11.2021, IV C 6 - S 2177/19/10004 :008/IV C 5 - S 2334/19/10009 :003


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken und ist ihm die private Nutzung nicht gestattet, fällt keine Steuer an.


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