Arbeitgeberlexikon


Zoll

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Abteilung des deutschen Zolls. Die Hauptaufgabe der FKS besteht in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Dazu führt sie in unregelmäßigen Abständen bundesweit Schwerpunktkontrollen durch.

Was prüft der Zoll?

Die Zollbehörden prüfen etwa:

  • die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV
  • im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den SGB II und III
  • die Bescheinigung der Angaben des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB III
  • ob Arbeitgeber bestimmte Branchen den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet haben, sogenannte Sofortmeldung
  • ob Arbeitnehmer
    a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,
    b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 S. 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
  • ob die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingehalten werden oder wurden
  • ob bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel vorliegen
  • die Einhaltung der steuerlichen Pflichten
  • die Einhaltung der in § 6a oder § 7Abs. 2 GSA Fleisch dargelegten Bestimmungen ab dem 01.01.2021
  • ob Arbeitnehmer ab dem 01.04.2021 entgegen § 6a Abs. 2 i.V.m. § 6a Abs. 3 GSA Fleisch in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden

Unterstützen Sie den Zoll

Die Behörden der Zollverwaltung sind befugt, Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Als Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber, Dritter oder Entleiher von Personal sind Sie gesetzlich verpflichtet, bei Prüfungen des Zolls mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Hierzu gehören unter anderem:

  • die erforderlichen Auskünfte erteilen
  • Unterlagen, z.B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen, Nachweis über gezahlte Löhne und Arbeitsaufzeichnungen sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen abgeleitet werden können, zur Einsichtnahme vorlegen und
  • Das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume, bspw. die des Arbeitgebers während der Geschäftszeit, dulden

Das Recht zu Schweigen

Auskünfte, die eine verpflichtete Person oder eine ihr nahestehende Person (§ 383 I Nr. 1 bis 3 ZPO) der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Beispiele für Verstöße und deren mögliche rechtliche Folge

Illegale Beschäftigung von Ausländern

  • Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Arbeitserlaubnis / Aufenthaltstitel: Bußgeld bis zu 500.000 € (§ 404 SGB III)
  • Bei vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Arbeitserlaubnis / Aufenthaltstitel und Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)

Meldepflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern

  • Verletzung von Meldepflichten: Bußgeld bis zu 25.000 € (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV)
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- u. Arbeitgeberanteil) durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegen über der Einzugsstelle. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (§ 266a StGB)

Verstöße im Zusammenhang mit unrechtmäßigem Leistungsbezug

  • Arbeitgeber erstellt eine Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig: Bußgeld bis zu 2.000 € (§ 404 Abs. 3 SGB III)
  • Arbeitnehmer bezieht Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld), meldet den Nebenverdienst der auszahlenden Behörde nicht (Leistungsbetrug): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 263 StGB)

Verstöße im Zusammenhang mit der Ausweispflicht in bestimmten Branchen

  • Arbeitgeber hat den schriftlichen Hinweis auf die Mitführungspflicht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt: Bußgeld bis zu 5.000 € (§8 Abs. 3 SchwarzArbG)
  • Arbeitnehmer hat seinen Ausweis nicht mit sich geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt: Bußgeld bis zu 1.000 € (§8 Abs. 3 SchwarzArbG)

Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht

  • Wird die Sofortmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet: Bußgeld bis zu 5.000 € (§§ 28a, 111 Abs.4 SGB IV)

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz

Arbeitgeber, die entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG die Arbeitszeiten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentieren bzw. die Dokumentation der Arbeitszeiten nicht mindestens zwei Jahre aufbewahren können mit einer Geldbuße bis 30.000 € belegt werden (§ 21 MiLoG)

Soweit der gesetzliche Mindestlohn nach §§ 1, 20 MiLog nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird, können Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG)

Als mögliche weitere rechtliche Konsequenz kann der Entzug der Gaststättenerlaubnis (§ 15 GaststättenG) respektive eine Gewerbeuntersagung (§ 35 GewerbeO) folgen.


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Abteilung des deutschen Zolls. Die Hauptaufgabe der FKS besteht in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Dazu führt sie in unregelmäßigen Abständen bundesweit Schwerpunktkontrollen durch.


Sie sind Arbeitgeber und haben Fragen zum Thema „Zoll"? Hier geht's zur Lösung.