Arbeitgeberlexikon
Zoll
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Abteilung des deutschen Zolls. Die Hauptaufgabe der FKS besteht in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Dazu führt sie in unregelmäßigen Abständen bundesweit Schwerpunktkontrollen durch.
Was prüft der Zoll?
Die Zollbehörden prüfen etwa:
- Sofortmeldepflicht (vorgeschrieben in bestimmten Branchen und Wirtschaftszweigen u.a. Hotellerie, Gastronomie, Baugewerbe, Speditions- und Logistikbranche müssen Beschäftigte bereits bei Aufnahme der Beschäftigung gemeldet worden sein)
- Meldung zur Sozialversicherung (erfolgt über Krankenkasse, ggf. zusätzlich zur Sofortmeldung)
- Meldungen bei Entsendung (u.a. Entsendung von Pflegekräften, Handwerkern ins Inland)
- Nebenverdienst bei Bezug von Sozialleistungen (etwa Bezug von Arbeitslosengeld)
- erforderliche Aufenthaltstitel, Arbeitsgenehmigungen für die Beschäftigung von Ausländern
- Mit sich führen der Ausweispapiere (in bestimmten Branchen, u.a. in Hotellerie- und Gastronomie ist während der Arbeit der Personalausweis, Ausweisersatz, Pass oder Passersatz mit sich zuführen, der Arbeitgeber hat hierauf schriftlich hinzuweisen)
- Lohnsteuerabzug (bspw. Mahlzeiten im Betrieb)
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen (u.a. Überstundenzuschläge und Urlaubsgeld nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, tariflicher oder gesetzlicher Mindestlohn)
- Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Der Zoll ist befugt, die Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers während der Arbeitszeit zu betreten. Der Arbeitgeber hat die Befragung der dort tätigen Personen zu dulden. Ebenso ist der Zoll befugt, während der Geschäftszeit die Prüfung der Geschäftsunterlagen vorzunehmen.
Unterstützen Sie den Zoll
Die Behörden der Zollverwaltung sind befugt, Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Als Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber, Dritter oder Entleiher von Personal sind Sie gesetzlich verpflichtet, bei Prüfungen des Zolls mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Hierzu gehören unter anderem:
- Personalien (Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit)
- Ausweispapiere (Personalausweis, Ausweisersatz, Pass, Passersatz)
- falls erforderlich Aufenthaltstitel, Duldung, Aufenthaltsgestattung
- Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, u.a.
- Höhe der Entlohnung
- Lohnunterlagen, Gehaltsabrechnungen, Buchungsbelege
- Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen, Quittungen bei Barzahlungen
- Nachweise über Meldungen zur Sozialversicherung im Inland und Ausland
- Arbeitsverträge
- Arbeitszeitnachweise (Stundenzettel, Anwesenheitslisten, Urlaubslisten etc.)
- Nachweise über steuerfreie Zuschläge
- Verträge mit Subunternehmern
- Nebeneinkommensbescheinigung bei Bezug von Sozialleistungen
Das Recht zu Schweigen
Auskünfte, die eine verpflichtete Person oder eine ihr nahe stehende Person (§ 383 I Nr. 1 bis 3 ZPO) der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Beispiele für Verstöße und deren mögliche rechtliche Folge
Illegale Beschäftigung von Ausländern
- Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Arbeitserlaubnis / Aufenthaltstitel: Bußgeld bis zu 500.000 € (§ 404 SGB III)
- Bei vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Arbeitserlaubnis / Aufenthaltstitel und Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren(§ 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)
Meldepflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern
- Verletzung von Meldepflichten: Bußgeld bis zu 25.000 € (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV)
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- u. Arbeitgeberanteil) durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegen über der Einzugsstelle. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe ( § 266a StGB)
Verstöße im Zusammenhang mit unrechtmäßigem Leistungsbezug
- Arbeitgeber erstellt eine Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig: Bußgeld bis zu 2.000 € (§ 404 Abs. 3 SGB III)
- Arbeitnehmer bezieht Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld), meldet den Nebenverdienst der auszahlenden Behörde nicht (Leistungsbetrug): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 263 StGB)
Verstöße im Zusammenhang mit der Ausweispflicht in bestimmten Branchen
- Arbeitgeber hat den schriftlichen Hinweis auf die Mitführungspflicht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt: Bußgeld bis zu 5.000 € (§8 Abs. 3 SchwarzArbG)
- Arbeitnehmer hat seinen Ausweis nicht mit sich geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt: Bußgeld bis zu 1.000 € (§8 Abs. 3 SchwarzArbG)
Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht
- Wird die Sofortmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet: Bußgeld bis zu 5.000 € (§§ 28a, 111 Abs.4 SGB IV)
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
§ Arbeitgeber, die entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG die Arbeitszeiten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentieren bzw. die Dokumentation der Arbeitszeiten nicht mindestens zwei Jahre aufbewahren können mit einer Geldbuße bis 30.000 € belegt werden (§ 21 MiLoG)
§ Soweit der gesetzliche Mindestlohn nach §§ 1, 20 MiLog nicht oder nicht rechtzeitig zahlt wird, können Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG)
Als mögliche weitere rechtliche Konsequenz kann der Entzug der Gaststättenerlaubnis (§ 15 GaststättenG ) respektive eine Gewerbeuntersagung (§ 35 GewerbeO) folgen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter info@lohn-ag.de oder unter 07221-3939910 zur Verfügung.
Stand 01/2016
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Abteilung des deutschen Zolls. Die Hauptaufgabe der FKS besteht in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
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