Arbeitgeberlexikon


Fehlgeldentschädigung

Gewährt der Arbeitgeber den im Kassen- und Zähldienst beschäftigten Mitarbeitern eine pauschale Fehlgeldentschädigung (Zählgeld, Mankogeld) als Ausgleich von Kassenfehlbeträgen, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können, so ist diese steuer- und beitragsfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigt.

Die Fehlgeldentschädigung kann als Ausgleich eines erhöhten Haftungsrisikos des Arbeitnehmers nicht nur den ausschließlich im Kassen- und Zähldienst Beschäftigten gewährt werden, sondern auch an Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind.

Erhält ein Mitarbeiter höhere Pauschbeträge als Fehlgeldentschädigung als 16 € monatlich, so ist der hinausgehende Betrag steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Die Fehlgeldentschädigung bewirkt nicht, dass der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich für die Kassenfehlbestand verantwortlich gemacht werden kann. Für die arbeitsrechtliche Inanspruchnahme gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung.

Gesetzesgrundlagen

R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Gewährt der Arbeitgeber den im Kassen- und Zähldienst beschäftigten Mitarbeitern eine pauschale Fehlgeldentschädigung (Zählgeld, Mankogeld) als Ausgleich von Kassenfehlbeträgen, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können, so ist diese steuer- und beitragsfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigt.


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