Arbeitgeberlexikon
Fehlgeldentschädigung
Gewährt der Arbeitgeber den im Kassen- und Zähldienst beschäftigten Mitarbeitern einen pauschalen Ausgleich von Kassenfehlbeträgen, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können, eine Fehlgeldentschädigung, Zählgeld, Mankogeld oder Kassenverlustentschädigung, so ist diese steuer- und beitragsfrei, soweit die Pauschale € 16 im Monat nicht übersteigt (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2015).
Die Fehlgeldentschädigung wird als Ausgleich eines erhöhten Haftungsrisikos des Arbeitnehmers nicht nur den ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- und Zähldienst Beschäftigten gewährt, sondern gilt ebenso für Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind.
Erhält ein Mitarbeiter höhere Pauschbeträge als Fehlgeldentschädigung als € 16.- monatlich, so ist der über € 16 hinausgehende Betrag steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Die Zahlung einer Fehlgeldentschädigung bewirkt nicht, dass der Arbeitnehmer auch arbeitsrechtlich für die Kassenfehlbestand verantwortlich gemacht werden kann. Für die arbeitsrechtliche Inanspruchnahme gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung.
Stand 02/2016
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