Arbeitgeberlexikon


Telearbeitsplatz

Der Berufsalltag erfordert Flexibilität. So kann es im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegen, bestimmte Aufgaben nicht im Betrieb, sondern zu Hause zu erledigen.

Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Seite eines sogenannten Telearbeitsplatzes im Homeoffice gilt folgendes.

PC-HARDWARE, DRUCKER, FAX, SOFTWARE, ZUBEHÖR

Bleiben die Gegenstände im Eigentum des Arbeitgebers und werden die Gegenstände auf Kosten des Arbeitgebers angeschafft, so ist die Bereitstellung steuerfrei. Die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).

Übereignet der Arbeitgeber die Gegenstände an den Arbeitnehmer, so ist der Wert dieser Sachbezüge steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Lohnsteuer kann jedoch pauschaliert werden mit 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG, R 40.2 Abs. 5 LStR).

Übereignet der Arbeitgeber nur technisches Zubehör oder Software, ist die Pauschalierung mit 25 % ebenfalls möglich. Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Ist der Arbeitnehmer Eigentümer und zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die betriebliche Verwendung eine pauschale Vergütung, so ist das Entgelt stets steuer- und beitragspflichtig. Die beruflich veranlassten Aufwendungen für den PC kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

INTERNET/TELEFONKOSTEN – SIEHE "TELEFON, INTERNET, HANDY"


EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE

Trägt der Arbeitgeber auch die Kosten für die Anschaffung von beruflich genutzten Möbeln und bleibt der Arbeitgeber Eigentümer, so liegt kein steuerpflichtiger Vorteil vor, wenn die private Nutzung untersagt ist und das Verbot kontrolliert wird. Gehören die Arbeitsmittel jedoch dem Arbeitnehmer und zahlt der Arbeitgeber für die betriebliche Nutzung ein Entgelt, gehört dieses zur steuer- und beitragspflichtigen Vergütung.


BETRIEBSKOSTEN FÜR DIE EINGESETZTEN ARBEITSMITTEL

Die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (z.B. Nachweis der Stromkosten durch gesonderten Stromzähler) können vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei ersetzt werden. Pauschaler Auslagenersatz ist in der Regel steuer- und beitragspflichtig. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.


KOSTEN DES ARBEITSZIMMERS

Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch dann abzugsfähig, wenn ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Kosten des Arbeitszimmers entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen (Nachweis erforderlich) oder pauschal mit 1.260 € pro Jahr angesetzt werden. Der Betrag wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel gekürzt.

Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt (weniger als 50%), steht aber für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten des Arbeitszimmers pauschal mit 6 € pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, angesetzt werden. Dies dürfte bei Lehrern der Fall sein, die vornehmlich in der Schule tätig sind, dort keinen eigentlichen Arbeitsplatz haben und die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrektur der Klassenarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausführen muss.


VERMIETUNG AN DEN ARBEITGEBER

Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitszimmer auch an den Arbeitgeber vermieten, der dieses wiederum seinem Mitarbeiter zur Nutzung überlässt mit. Zu beurteilen ist, ob es sich bei den Mieteinnahmen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Soweit die Mieterträge des Arbeitnehmers als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden, können ist es auch möglich, sämtliche Kosten des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.9.2004, VI R 25/02) kommt es bei Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, für die Unterscheidung ob Arbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, darauf an, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Anhaltspunkte hierfür sind beispielsweise, dass der Arbeitgeber entsprechende Rechtsbeziehungen zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, eingegangen ist.

Ein Hinweis für vorrangige Interessen des Arbeitnehmers wäre hingegen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt.  In diesem Fall können die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Das überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung muss in jedem Einzelfall dokumentiert werden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellen die Zahlungen des Arbeitgebers Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Mieteinnahmen beim Arbeitnehmer berücksichtigt, wobei die Aufwendungen für den Büroraum als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können. Sofern sich ein Verlust ergibt – Werbungskosten sind höher als Mieteinnahmen - kann dieser Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Zu Vermeidung späterer Beanstandungen, kann mit dem Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft geklärt werden, ob es sich aus Sicht der Verwaltung um Lohn oder Mieterträge handelt.


SOZIALVERSICHERUNG

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Telearbeit richtet sich nach der Ausgestaltung der tatsächlichen Arbeitsleistung. Wird die Telearbeit auf der Grundlage eines Werklieferungsvertrages oder eines Werkvertrages von einem Selbständigen in freier Mitarbeit ausgeführt, kommt Versicherungspflicht nicht in Betracht.

Wird die Telearbeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Bei Zweifeln über den sozialversicherungsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen.


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Der Berufsalltag erfordert Flexibilität. So kann es im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegen, bestimmte Aufgaben nicht im Betrieb, sondern zu Hause zu erledigen.

Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Seite eines sogenannten Telearbeitsplatzes im Homeoffice gilt folgendes.


Sie sind Arbeitgeber und haben Fragen zum Thema „Telearbeitsplatz"? Hier geht's zur Lösung.