Arbeitgeberlexikon
Telearbeitsplatz
PC-Hardware, Drucker, Fax, Software, Zubehör
Bleiben die Gegenstände im Eigentum des Arbeitgebers und werden die Gegenstände auf Kosten des Arbeitgebers angeschafft, so ist die Bereitstellung steuerfrei. Die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Übereignet der Arbeitgeber die Gegenstände an den Arbeitnehmer, so ist der Wert dieser Sachbezüge steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Lohnsteuer kann jedoch pauschaliert werden mit 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG, R 40.2 Abs. 5 LStR 2015). Übereignet der Arbeitgeber nur technisches Zubehör oder Software, ist die Pauschalierung mit 25 % ebenfalls möglich. Die Pauschalierung löst auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Ist der Arbeitnehmer Eigentümer und zahlt der Arbeitgeber für die betriebliche Verwendung eine pauschale Vergütung, so ist das Entgelt stets steuer- und beitragspflichtig. Die beruflich veranlassten Aufwendungen für den PC kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Internet/Telefonkosten – siehe "Telefon, Internet, Handy"
Einrichtungsgegenstände
Trägt der Arbeitgeber auch die Kosten für die Anschaffung von beruflich genutzten Möbeln und bleibt der Arbeitgeber Eigentümer, so liegt kein steuerpflichtiger Vorteil vor, wenn die private Nutzung untersagt ist und das Verbot kontrolliert wird. Gehören die Arbeitsmittel jedoch dem Arbeitnehmer und zahlt der Arbeitgeber für die betriebliche Nutzung ein Entgelt, gehört dieses zur steuer- und beitragspflichtigen Vergütung.
Betriebskosten für die eingesetzten Arbeitsmittel
Die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (z.B. bei Stromkosten durch Abrechnung mittels gesonderten Stromzählers) können vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei ersetzt werden. Ein pauschaler Auslagenersatz ist in der Regel steuer- und beitragspflichtig. Jedoch kann vom Betriebstättenfinanzamt ein steuerfreier pauschaler Erstattungsbetrag festgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer die entstandenen laufenden Betriebskosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachweist.
Kosten des Arbeitszimmers
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in seinem Betrieb einen Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieser Arbeitsplatz muss im für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Umfange tatsächlich auch genutzt werden können.
Steht kein Arbeitsplatz zur Verfügung, dann können Aufwendungen für das Arbeitszimmer vollumfänglich als Werbungskosten geltend gemacht werden, da das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsleistung mehrheitlich zu Hause erbracht werden muss, wenn nur eingeschränkt ein betrieblicher Arbeitsplatz genutzt werden kann (z.B. an 3 Tagen je Woche im Arbeitszimmer und 2 Tage im Betrieb). Arbeitet der Arbeitnehmer mehrheitlich zuhause, muss es aber nicht, da ein Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht, dann ist ein Werbekostenabzug grundsätzlich unzulässig.
In den Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet (d.h. weniger als 50%) sind durch das Jahressteuergesetz 2010 Werbungskosten bis zur Höhe von € 1.250.- abzugsfähig, soweit die Arbeitsleistung zwar mehrheitlich aber nicht vollumfänglich im Betrieb des Arbeitgebers erbracht werden kann. So z.B. bei einem Lehrer, der vornehmlich in der Schule tätig ist, dort keinen eigentlichen Arbeitsplatz hat und die Unterrichtsvor- und nachbereitung sowie die Korrektur der Klassenarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausführen muss.
Vermietung an den Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitszimmer auch an den Arbeitgeber vermieten, der dieses wiederum seinem Mitarbeiter zur Nutzung überlässt mit. Zu beurteilen ist, ob es sich bei den Mieteinnahmen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Soweit die Mieterträge des Arbeitnehmers als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden können ist es auch möglich, sämtliche Kosten des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.9.2004, VI R 25/02) kommt es bei Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, für die Unterscheidung ob Arbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, darauf an, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Anhaltspunkte hierfür sind beispielsweise, dass der Arbeitgeber entsprechende Rechtsbeziehungen zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, eingegangen ist. Ein Hinweis für vorrangige Interessen des Arbeitnehmers wäre hingegen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt. In diesem Fall können die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Das überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung muss in jedem Einzelfall dokumentiert werden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellen die Zahlungen des Arbeitgebers Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Mieteinnahmen beim Arbeitnehmer berücksichtigt, wobei die Aufwendungen für den Büroraum als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können. Sofern sich ein Verlust ergibt – Werbungskosten sind höher als Mieteinnahmen - kann dieser Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Telearbeit richtet sich nach der Ausgestaltung der tatsächlichen Arbeitsleistung. Wird die Telearbeit auf der Grundlage eines Werklieferungsvertrages oder eines Werkvertrages von einem Selbständigen in freier Mitarbeit ausgeführt, kommt Versicherungspflicht nicht in Betracht. Wird die Telearbeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei Zweifeln über den sozialversicherungsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen.
Stand 01/2016
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."
Der moderne Berufsalltag erfordert Flexibilität. So kann es im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegen, bestimmte Aufgaben nicht im Betrieb, sondern zu Hause zu erledigen. Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche eines sogenannten Telearbeitsplatzes gilt folgendes.
Sie sind Arbeitgeber und haben Fragen zum Thema „Telearbeitsplatz"? Hier geht's zur Lösung.